Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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(2) Inwieweit Eilgut mit den Dersonenzüge befördert werden darf, bei welchen 
eine Geschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde oder 1000 Meter in 
der Minute zur Anwendung kommen soll, bestimmt die Aufsichtsbehörde. 
§. 31. 
Beförderung von Personen mit Güterzügen. 
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit den 
Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deshalb keine Beschleunigung 
derselben über die für solche zugelassene Geschwindigkeit eintreten. 
§. 32. 
Fahrbericht der Zug führer. 
der Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs= und 
aanseu auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse ge- 
nau zu verzeichnen sind. 
8. a8. 
Bildung und Revision der Züge. 
(1) Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die 
im S. 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremsen sich in selbigem befindet und daß 
letztere angemessen vertheilt sind. Bei einer stärkeren Neigung als 1:200 in einer zu- 
sammenhängenden Länge von über 1 000 Meter muß der letzte Auemn eine bediente 
Bremse haben; hinter demselben kann ausnahmsweise bei Güterzügen noch ein reparakur- 
bedürftiger leerer Wagen eingestellt werden, sofern derselbe zwar lauffätig * aber in- 
mitten des Zuges nach Art seiner Beschädigung nicht eingestellt werden 
(2) Ferner sind die Wagen unter sich und der Tee mit m- nääßstalzendn 
Wagen in doppelter Weise gehörig zu verkuppeln (§. 12 Abs. 4 und 5), die Zugleine, 
soweit dieselbe nach F. 48 Abs. 2 rW* #. niunine die Verbindungen der 
etwa vorhandenen durchgehenden Bremse (F. 1 7) herzustellen, die Velastung in 
den einzelnen [Wagen thunlichst gleichmäßig 7# ahle die nöthigen Signale anzu- 
bringen und das Innere der zur Beförderung von Personen benutzten Wagen für die 
Jahrt in der Dunkelheit und in den Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als 2 Minuten 
gebraucht werden, angemessen zu erleuchten. 
(3) In den Personenzügen müssen die Zughaken soweit zusemmneogen sein, 
daß die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (§. 28). In Zügen, 
welche fahrplonmäßig sowohl zur Güter= als auch zur Personenbesörderung bestimmt sind, 
dürfen beladene Langholzwagen und sonstige Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht 
unmittelbar vor und auch nicht unmiltelbar hinter die Personenwagen gestellt werden. 
(4) Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und 
darauf zu achten, daß die über die Bildung der Züge gegebenen Vorschriften gehörig 
besolgt sind. Diese Revision ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammensetzung 
des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen.
	        
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