24
(2) Inwieweit Eilgut mit den Dersonenzüge befördert werden darf, bei welchen
eine Geschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde oder 1000 Meter in
der Minute zur Anwendung kommen soll, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
§. 31.
Beförderung von Personen mit Güterzügen.
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit den
Güterzügen auch Personenbeförderung stattfinden; jedoch darf deshalb keine Beschleunigung
derselben über die für solche zugelassene Geschwindigkeit eintreten.
§. 32.
Fahrbericht der Zug führer.
der Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs= und
aanseu auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse ge-
nau zu verzeichnen sind.
8. a8.
Bildung und Revision der Züge.
(1) Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die
im S. 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremsen sich in selbigem befindet und daß
letztere angemessen vertheilt sind. Bei einer stärkeren Neigung als 1:200 in einer zu-
sammenhängenden Länge von über 1 000 Meter muß der letzte Auemn eine bediente
Bremse haben; hinter demselben kann ausnahmsweise bei Güterzügen noch ein reparakur-
bedürftiger leerer Wagen eingestellt werden, sofern derselbe zwar lauffätig * aber in-
mitten des Zuges nach Art seiner Beschädigung nicht eingestellt werden
(2) Ferner sind die Wagen unter sich und der Tee mit m- nääßstalzendn
Wagen in doppelter Weise gehörig zu verkuppeln (§. 12 Abs. 4 und 5), die Zugleine,
soweit dieselbe nach F. 48 Abs. 2 rW* #. niunine die Verbindungen der
etwa vorhandenen durchgehenden Bremse (F. 1 7) herzustellen, die Velastung in
den einzelnen [Wagen thunlichst gleichmäßig 7# ahle die nöthigen Signale anzu-
bringen und das Innere der zur Beförderung von Personen benutzten Wagen für die
Jahrt in der Dunkelheit und in den Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als 2 Minuten
gebraucht werden, angemessen zu erleuchten.
(3) In den Personenzügen müssen die Zughaken soweit zusemmneogen sein,
daß die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (§. 28). In Zügen,
welche fahrplonmäßig sowohl zur Güter= als auch zur Personenbesörderung bestimmt sind,
dürfen beladene Langholzwagen und sonstige Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht
unmittelbar vor und auch nicht unmiltelbar hinter die Personenwagen gestellt werden.
(4) Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und
darauf zu achten, daß die über die Bildung der Züge gegebenen Vorschriften gehörig
besolgt sind. Diese Revision ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammensetzung
des Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen.