5. 39.
Stillstehende Lokomotiven und Wagen.
(1) Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie still stehen, der Regulator
geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Lokomo-
tive muß dabei stets unter spezieller Aussicht stehen.
:(2) Stehende, nicht mit einer Lokomotive verbundene Wagen sind zur Vermeidung
unbeabsichtigter Bewegung mittelst Vorlagen, Bremsen oder anderer Vorrichtungen so
festzustellen, daß sie nicht in Bewegung gesetzt werden können.
8. 40.
Zugsignale.
(1) Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei
Tage den Schluß, bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben erkennen
lassen; Gleiches gilt für einzeln fahrende Lokomotiven.
(2) Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges muß außerdem ein
nach hinten und nach vorn leuchtendes Loternensignal angebracht sein.
(3) Jeder Ingangseung der Lokomotiven muß ein Achtungssignal vorhergehen.
(4) Einzeln fahrende Lokomotiven und Arbeitszüge werden wie andere Züge
signalisirt.
5) Auch Dräsinen und Materialien-Transportwagen (F. 36 Abs. 2) auf freier
Bahn müssen im Dunkeln angemessen beleuchtet sein.
5. 41.
Sig nale auf freier Strecke.
Auf der Bahn müssen folgende Signale gegeben werden können:
ie Vahn ist fahrbar,
2. der Zug soll langsam fahren,
3. der Zug soll halten.
§. 42.
Signale des Zugpersonals.
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen ein Nothsignal an den Lokomotiv=
führer geben können.
S. 43.
Signale des Lokomotivpersonals.
Die Lokomotivführer müssen solgende Signale geben können:
geben,
2. Bremsen anzieben,
3. Bremsen loslassen.
S. 44.
Elektrische Verbindungen.
(1) Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer
von der Eisenbahnverwaltung oder Aussichtsbehörde erlassenen Instruktion gehandhabt; es