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(4) Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vorstehend bezeichneten
Vahnanlegen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörd
Es ist untersagt, die Barrieren oder seustgen- Einfriedigungen eigenmächtig
zu öffnen, 6 überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen.
5. 55.
Betreten der Stationen.
(1) Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweise
geöffneten Räume darf niemand die Station ohne Erlanbnißkarte betreten, mit Ausnahme
der in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Chefs der Militär- und Polizeibehörde,
sowie der im F. 54 gedachten und der Postbeamten.
(2) Den Festungs-Kommandanten, Fortifikations-Offizieren und den durch ihre
Unisorm als solche kenntlichen Fortifikalionsbeamten ist gestattet, auch den Bahnkörper
wie die Stationen innerhalb des Festungsrayons zu betreten.
(3) Für das Anhalten von Wagen behufs Aufnahme oder Absetzung von Per-
sonen, sowie zur Abholung oder Zufuhr von Gütern sind nur die dafür bestimmten Stellen
auf den Vorplätzen der Stationen und auf den Plätzen an den Räumen für die Lagerung
der Güter zu benutzen.
(4) Die Ueberwachung der Ordnung auf diesen für die Juhrwerke bestimmten
Plätzen steht den Bahnpolizeibeamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere
Vorschriften ein Anderes bestimmen.
5. 50.
Hinüberschaffen von Gegenständen über die Bahn.
Das Hinäüberschaffen von Pflügen und Eggen, sowie von Baumstämmen und
anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht getragen werden,
nur auf Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.
8. 67.
Betreten der Bahn durch Vieh.
(1) vũr das Betreten der Bahn und der dazu behörigen. Anlagen durch Vieh
bleibt rrniwiige verantwortlich, welchem die Aussicht über dasselbe obliegt.
Das Treiben von hrößeren Viehherden über die Bethtn ist inner-
halb eehl Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr gestatiet.
5. 58.
Benutzung von Privatübergängen.
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Aussichts-
behörde genehmigten Bedingungen benuht werden.
S. 59.
Geschlossene Uebergänge.
So lange dic Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von
Viehherden und Führer von Lastthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln halten.