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(8) Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die nächste Polizelbehörde oder an den
Staats= oder Polizeianwalt abzuliesern.
Ver fahren im Fall einer Festnahme.
Den Bahnpolizei-Beamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch Mann-
schaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersongle in Bewachung nehmen
und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Vahnpolzzei-
Beamte eine mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungs-
karte mitzugeben, welche vorläufig die Stelle der aufgunehmenden Verhandlung verirltt,
die in der Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung konslatirt wurde, pätestens
aber am Vormittage des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats- oder
Polizeianwalt eingesendet werden muß.
8. 65.
Aushang der Vorschrilten. für den Personenverkehr.
Beschwerdebuch.
Ein Abdruck der §5. 53 bis 65 dieses Reglements und der 5§. 13, 14, 22
Absab 2 und 5 und §F. 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Warteraum augzu-
hängen und ferner auf jeder Station ein dem Publikum ingändliche Beschwerdebuch im
Stationsbüreau auszulegen.
V. BahnpollzeisBeamte.
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Bezeichnung der Bahnpolizei-Beamten.
(1) Zur Ausübung der Bahnpolizei find zunächst folgende Eisenbahn-Beamte
berufen:
I. Betriebs-Direktoren und Ober--Ingenieure,
2, Ober-Bekriebs-Inspektoren,
3. Vetriebs-Inspektoren und Betriebs-Vau-Inspektoren raneport. Ob er In.
spektoren, Transport-Inspektoren und deren Assistenten
4. Eisenbahn-Baumeister, Abtheilungs-Baumeister und Ingenienre,
5. Bahnkontrolöre und Betriebskontrolöre,
ferner:
6. Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofs-Iuspektoren, Bahnhofs-
Verwalter),
7. Stationsausseher (Bahnhofsausseher) und Stations-Assistenten (Bahnhofs-
Inspektions-Assiftenten),
8. Bahnmeister= und Hülfsbahnmeister,
. Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter),
10. Ober-Bahnwärter, Bahnwärter (Vrücken-, Schlag-, Signal-, Strecken-
wärker) und Hülfsbahnwärter (Beiwärter),
1I. Ober-Zugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner,
Ober-Schaffner),