Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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b. wenn der Zug ausnahmsweise auf dem nicht für die Fahrtrichtung bestimmten 
Geleise einer me Bahnstrecke fährt 
bei Dunkelheit: 
Zwei roth leuchtende La- 
ternen vorn an der Loko- 
motive. 
Befindet sich in Aus- 
nahmefällen die Lokomotive 
nicht an der Spihe des 
Zuges S sahrt dieselbe mit dem Tender 
voran, so sind die Laternen am Vordertheil 
des vordersten Fahrzeuges anzubringen. 
Kein besenberkec Ses“s 
  
1 
  
19. Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schluhsignal). 
bei Tage: 6 bei Dunkelheit: 
An der Hintkerwand des An der Hinterwand des 
lebten Wagens eine roth letzten Wagens in ungefährer 
und weiße runde Schribe. Hohe der Buffer eine roth 
leuchtende Laterne (Schluß- 
laterne) und außerdem am 
leyten Wagen zwei nach vorn grün und 
nach hinten roth leuchtende Laternen (Ober- 
Wagenlaternen). 
Für einzeln fahrende Lokomotiven auf 
der freien Bahustrecke genügt eine roth leuch- 
tende Laterne und bei Bewegung der Loko- 
motiven auf Stationen die Anbringung einer 
Laterne mit weißem Licht am Anfange der 
Lofomotive und am Ende des Tenders, bei 
Tenderlokomotiven an beiden Enden der- 
  
selben. 
20. Es solgt ein Exlrazug nach. 
bei Tage: T. bei Dunkelbeit: 
Außer dem Ebin Signal 19 mit der Ab- 
eine grüne Scheibe oben änderung, daß eine der beiden 
vorgeschriebenen Lalernen auch 
nach hinten grünes Licht zeigt. 
Für einzeln fahrende Loko- 
motwen genügt die Anbringung einer grün 
| leuchtenden Laterne hinten. 
auf dem letzten Wagen oder 
u jeder Seite desselben. 
  
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