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gekrümmten Bahngeleisen soll diese Spurweite #m Verhälkniß zur Abnahme der bänge der
Halbmesser angemessen vergrößert werden. Die Vergrößerung darf jedoch das Maß von
0,030 m nicht übersteigen.
5. 6.
Geleislage und Krümmungen.
(I) Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen.
(2) Die winkelrchht gegenüberliegenden Oberflächen der beiden Schienen eines Ge-
leises sollen in gerader Strecke in gleicher Höhe licgen.
(3) In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die äußere
Schiene (4 so viel höher liegen als die innere, daß die mit der größten Geschwindigkeit
die Da# snen Züge die Krümmungen mit Sicherheit durchfahren können.
Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise sind stetig in
einander %eih
5) Zwischen entgegengesetzten Krümmungen einer Bahnlinie ist ein gerades Stück
von solcher Länge einzulegen, daß die Bahrzeuge sanft und stetig in die andere Krümmung
einlaufen.
(6) * lleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freier Bahn darf nicht
unter 180 m lang sein
di ##wenaung eines Halbmessers unter 300 m für Krümmungen auf freier
Vahnstrecke bedarf der Genehmigung des —-
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Gesälle.
1½ ½ Längengefälle einer Bahnlinie soll nicht stärker sein als 1:
ur Anwendung einer slärkeren Neigung als 1: 80 ist die 5% hmigung
des nachuch re erforderlich.
Ge sällwechsel.
;(1) Die Gefällwechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreisbogen von
mindestens 5 000 m Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittelbar vor Bahnhäfen
kann dieses Maß auf 2 000 m herabgesetzt werden.
2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 1: 200, sofern die Länge einer der-
selben 1 000 m übersteigl, ist eine weniger als 1: 200 geneigte Strecke von mindestens
480 m tänge einzulegen, welche zur Ausrundung benutzt werden kann.
9.
5. 9.
Entfernung der Geleise.
:(1) Die Doppelgeleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu Mitte
nicht weniger als 3,500 m von einander entfernt sein. Tritt zu einem Geleispaare noch
ein Geleise hinzu, so ist deisen Entfernung von dem zunächst liegenden Geleise von Mitte
zu Mitte zu mindestens 4 m anzunehmen.
Werden mehrere Geleispaare neben einander gelegt, so muß die Entfernung
von Mitte zu Mitte der benachbarten Gelesse je zweier Geleispaare ebenfalls mindestens
4 m betragen.