Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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gekrümmten Bahngeleisen soll diese Spurweite #m Verhälkniß zur Abnahme der bänge der 
Halbmesser angemessen vergrößert werden. Die Vergrößerung darf jedoch das Maß von 
0,030 m nicht übersteigen. 
5. 6. 
Geleislage und Krümmungen. 
(I) Die Schienen eines Geleises sind in sicherer Lage zu einander festzulegen. 
(2) Die winkelrchht gegenüberliegenden Oberflächen der beiden Schienen eines Ge- 
leises sollen in gerader Strecke in gleicher Höhe licgen. 
(3) In Krümmungen, mit Ausnahme der Weichenkrümmungen, soll die äußere 
Schiene (4 so viel höher liegen als die innere, daß die mit der größten Geschwindigkeit 
die Da# snen Züge die Krümmungen mit Sicherheit durchfahren können. 
Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise sind stetig in 
einander %eih 
5) Zwischen entgegengesetzten Krümmungen einer Bahnlinie ist ein gerades Stück 
von solcher Länge einzulegen, daß die Bahrzeuge sanft und stetig in die andere Krümmung 
einlaufen. 
(6) * lleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freier Bahn darf nicht 
unter 180 m lang sein 
di ##wenaung eines Halbmessers unter 300 m für Krümmungen auf freier 
Vahnstrecke bedarf der Genehmigung des —- 
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Gesälle. 
1½ ½ Längengefälle einer Bahnlinie soll nicht stärker sein als 1: 
ur Anwendung einer slärkeren Neigung als 1: 80 ist die 5% hmigung 
des nachuch re erforderlich. 
Ge sällwechsel. 
;(1) Die Gefällwechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreisbogen von 
mindestens 5 000 m Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittelbar vor Bahnhäfen 
kann dieses Maß auf 2 000 m herabgesetzt werden. 
2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 1: 200, sofern die Länge einer der- 
selben 1 000 m übersteigl, ist eine weniger als 1: 200 geneigte Strecke von mindestens 
480 m tänge einzulegen, welche zur Ausrundung benutzt werden kann. 
9. 
5. 9. 
Entfernung der Geleise. 
:(1) Die Doppelgeleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu Mitte 
nicht weniger als 3,500 m von einander entfernt sein. Tritt zu einem Geleispaare noch 
ein Geleise hinzu, so ist deisen Entfernung von dem zunächst liegenden Geleise von Mitte 
zu Mitte zu mindestens 4 m anzunehmen. 
Werden mehrere Geleispaare neben einander gelegt, so muß die Entfernung 
von Mitte zu Mitte der benachbarten Gelesse je zweier Geleispaare ebenfalls mindestens 
4 m betragen.
	        
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