Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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boten, so genügt es, wenn die Situirung der Laderampe in der Art erfolgt, daß das 
Rampengeleise für die Vorführung von mindestens 20 Wagen anstandslos verlängert 
werden kann. 
F. 19. 
Güterschuppen. 
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von Zügen zu 
befahrenden Geleisen soll 1,120 m über Schienenoberkante nicht übersteigen. 
§. 20. 
Lademaß. 
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, miktelst welcher 
die Ladungen auf offenen Güterwagen bezuglich der größten zulässigen Ausladungen kon- 
trolirt werden können. 
§. 21. 
Wasserstationen. 
9 Die für eine Bahnstrecke innerbalb eines bestimmten Zeilraumes nach den je- 
weiligen Betriebsbedürfuissen erforderliche Wassermenge kann 6 * Aufsichtobehörde fesl- 
gesetzt werden. Die MWasserslationen sind angemessen zu ver 
2) Jeder Wasserkrahn muß in der Minute nlsrnge ein Kubikmeter Wasser 
liefern a 
(3) Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2,850 m über Schienen- 
oberkante liegen. 
§. 22. 
Werkstätten. 
jeder Eisenbahnverwaltung ist Sorge zu tragen, daß Reparaluren an den 
%iicbeen sicher und schnell ausgeführt werden können. 
II. Ausrüstung der Elsenbahnen. 
5. 23. 
Höhen-- und Breitenmaße der Lokomotiven und Wagen. 
(1) Alle festen Theile der Lekomotiven, Tender, Personen-, Post., Gepäck= und 
Güterwagen, überhaupt der die Vahn passirenden Betriebsmittel dürfen höchstens die 
Grenzen des nachstehend beschriebenen Profils erreichen (siehe Anlage C). Dasselbe hat 
in der Höhe von 0,130 m bis 0,430 m über Schienenoberkante überall einen Spielraum 
von 0,050 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes und in der Höhe von 0,430 m„ 
bis 3,200 m über Schienenoberkante eine Gesammtbreite von 3,150 m oder eine Breite 
von 1,575 m zu jeder Seite der Geleismitte. Von 3,200 m über Schienenoberkante 
vermindert sich letztere Vreike bei geradliniger Vegrenzung des Profils, und zwar bie 
3.700 m über Schienenoberkante bis auf 1,300 m und von 3,700 m bis 4,150 m über 
zm e bis auf 0.850 m. 
r die Höhe von 4,150 m über Schienenoberkante dürfen nur die Loko- 
moneschlosubet um überbauten Schaffnersitze hinausragen, und zwar höchstens bis
	        
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