54
4,570 m über Schienenoberkante. Dieselben müssen dann jedoch so konstruirt sein, daß
sie auf die im Absatz 1 dieses Paragraphen bezeichneten Abmessungen eingeschränkt werden
können. Die Breite der überbauten Schaffnersitze darf nur so groß sein, doß überall ein
Spielraum von mindestens 0,150 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes vor-
handen ist.
(3) Für Schlaf, und Luruswagen für den großen durchgehenden Verkehr in
Schnellzügen und die zu gleichem Dienst bestimmien Gepäckwagen reicht die vorbezeichnete
Breite des Profils von 3,150 m bis auf die Höhe von 3,540 m über Schienenoberkante
und vermindert sich dann von beiden Seiten, geraklinig begrenzt. bis 3,820 m Höhe auf
2,820 m Breile und schließt in 4,570 Höhe mit 1,580 m Breite ab.
(4) Die in den Eisenbahnsahrzeugen anzubringenden losen Theile, wie Signal-
scheiben, Gaternen, beinenhapt, müssen innerhalb des in Absatz 3 beschriebenen Begrenz-
ungsprofils verbleiben
(5) Die nach Außen ausschlagenden Thüren der Personcuwagen sollen in jeder
Stellung noch innerhalb des Normalprofils des lichten Raumes verbleiben.
(6) Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von den Rädern
der Eisenbahnfahrzeuge, auch bei größter Abnutzung der Nadreifen nur die nachbenannten
Theile herabreichen, und zwar:
1. bei allen Eisenbahnfahrzeugen
a) die durch das Profil des Rades gedeckten Konftruktionstheile, wie
Vahnräumer, Vremesllöe Sandstreuer, bis auf 0,050 m über
Schienenoberkante
b) die Auppelungen und Sicherheitoketlen bie auf 0,075 m über Schie-
nenoberkante
2. bei Lokomoliven außerdem:
a) die dem Federspiele nicht solgenden beweglichen Lokomotivtheile, wie
Per nd Kuppelstangenköpfe, bis auf 0,075 m über Schienen-
ober
b) die 7r Lokomotivtheile bie auf 0,100 m über Schienenoberkante.
) Von der seitlichen Begrenzung des Normalprofils des lichten Raumes müssen
alle im 4% 6 dieses Paragraphen unter 1 und 2 gedachten Theile mindestene 0,050 m
entfernt bleiben.
S. 24.
Lokomotiven= und Tender-Radstand.
(1) Die Lokomotiren und Teuder sollen einen nach den Bahnverhältnissen möglichst
langen Radstand erhalten; derselbe ist für die Güterzugomaschinen mit festen, seitlich nicht
verschiebbaren Achsen höchstens auf 4,500 m anzunehmen.
(2) Bei Krümmungen in der freien Bahn, welche weniger als 250 m Halbmesser
haben, sind für drei= oder mehrachsige Lokomotiven von mehr als 3 m Radstand beweg-
liche Radgestelle oder verschiebbare Achsen anzuwenden.