Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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4,570 m über Schienenoberkante. Dieselben müssen dann jedoch so konstruirt sein, daß 
sie auf die im Absatz 1 dieses Paragraphen bezeichneten Abmessungen eingeschränkt werden 
können. Die Breite der überbauten Schaffnersitze darf nur so groß sein, doß überall ein 
Spielraum von mindestens 0,150 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes vor- 
handen ist. 
(3) Für Schlaf, und Luruswagen für den großen durchgehenden Verkehr in 
Schnellzügen und die zu gleichem Dienst bestimmien Gepäckwagen reicht die vorbezeichnete 
Breite des Profils von 3,150 m bis auf die Höhe von 3,540 m über Schienenoberkante 
und vermindert sich dann von beiden Seiten, geraklinig begrenzt. bis 3,820 m Höhe auf 
2,820 m Breile und schließt in 4,570 Höhe mit 1,580 m Breite ab. 
(4) Die in den Eisenbahnsahrzeugen anzubringenden losen Theile, wie Signal- 
scheiben, Gaternen, beinenhapt, müssen innerhalb des in Absatz 3 beschriebenen Begrenz- 
ungsprofils verbleiben 
(5) Die nach Außen ausschlagenden Thüren der Personcuwagen sollen in jeder 
Stellung noch innerhalb des Normalprofils des lichten Raumes verbleiben. 
(6) Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von den Rädern 
der Eisenbahnfahrzeuge, auch bei größter Abnutzung der Nadreifen nur die nachbenannten 
Theile herabreichen, und zwar: 
1. bei allen Eisenbahnfahrzeugen 
a) die durch das Profil des Rades gedeckten Konftruktionstheile, wie 
Vahnräumer, Vremesllöe Sandstreuer, bis auf 0,050 m über 
Schienenoberkante 
b) die Auppelungen und Sicherheitoketlen bie auf 0,075 m über Schie- 
nenoberkante 
2. bei Lokomoliven außerdem: 
a) die dem Federspiele nicht solgenden beweglichen Lokomotivtheile, wie 
Per nd Kuppelstangenköpfe, bis auf 0,075 m über Schienen- 
ober 
b) die 7r Lokomotivtheile bie auf 0,100 m über Schienenoberkante. 
) Von der seitlichen Begrenzung des Normalprofils des lichten Raumes müssen 
alle im 4% 6 dieses Paragraphen unter 1 und 2 gedachten Theile mindestene 0,050 m 
entfernt bleiben. 
S. 24. 
Lokomotiven= und Tender-Radstand. 
(1) Die Lokomotiren und Teuder sollen einen nach den Bahnverhältnissen möglichst 
langen Radstand erhalten; derselbe ist für die Güterzugomaschinen mit festen, seitlich nicht 
verschiebbaren Achsen höchstens auf 4,500 m anzunehmen. 
(2) Bei Krümmungen in der freien Bahn, welche weniger als 250 m Halbmesser 
haben, sind für drei= oder mehrachsige Lokomotiven von mehr als 3 m Radstand beweg- 
liche Radgestelle oder verschiebbare Achsen anzuwenden.
	        
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