Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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2) Der normale Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven in der Lauffläche 
gemessen, soll so groß sein, daß nachstehende Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen 
der Triebräder in der Minute nicht überschritien werden: 
Lokomotwen mit 
ungekuppelten oder 
4 gckuppeten Nädern 6gekuppelten Rädern B gekuppelten Rädern 
  
Kolbengeschwindigkeit in 
der Minute 
300 m 250 m l 200111 
Umdrehungszahl der 
Triebräder in der Mi- 
nute 260 % 200 Ü 160 
  
(3) Größere Kolbengeschwindigkeiten und Umdrebungszahlen der Triebräder in der 
Minute, als die im Absotz 2 dieses Paragraphen aufgeführten, konnen mit Genehmigung 
der Aussichtsbehörde bei solchen Lokomotiven Anwendung finden, durch deren Konstruktion 
oder Kuppelung mit dem Tender die Schädlichkeit der störenden Bewegungen wesentlich 
herabgemindert sst. 
5S. 38. 
Achsstärke. 
1) Bei Güterwagen= und Tenderachsen von gutem Flußstahl, bei denen die Ent- 
fernung der Achsschenkelmitten nicht über 2 m beträgt, ist für das Verhälkniß zwischen ihrer 
Stärke und der zulässigen Bruttobelastung nachstehende Zahlenreihe als maßgebend anzu- 
seben: 
  
Des Achsschenkels 
  
  
  
Durchmesser der Achse Größte zulässige Brutto- 
in der Nabe mindestens Durchmesser min- bänge höchstens belastung einer Achse 
estens " 
mm mm « mm kg 
100 62 150 4300 
105 66 156 5 000 
110 70 « 162 500 
115 74 166 6 600 
120 78 170 7 500 
125 62 174 8 500 
130 86 178 9 600 
135 90 1 182 10 700 
140 94 185 12 000 
. 
  
 
	        
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