Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

Gesebsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
MI. 
(Anogegeben am 14. Januar 1886.) 
1. Gesetz vom 31. December 1885, 
die öffentlichen Schlachthäuser betreffend. 
Wir Heiurich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie sonveräner Fürst Reufi, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2. 2c. 
verordnen im Anschlusse an die Bestimmung in J. 23 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung 
vom 21. Juui 1869 mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
S. 1 
Für Orte, in denen öffentliche Schlachtbäufer in genügendem Umfange bestehen. 
konn durch Orlostatut sowohl die Anlage neuer Privatschlächlereien, als auch die Benütung 
vorhandener Privatschlächtereien untersagt werden. Hierbei ist jedoch nur das Verbot 
des für den Zweck einrs Gewerbebetriebs stattfindenden Schlachtens außerhalb 
des öffentlichen Schlachthauses zulässig, nicht des von Privaten nur für Hauswirthschafts- 
zwecse erfolgenden. 
Oeffentliche Schlachthauser sind diejenigen, die entweder von der betreffenden Ge- 
meinde für den offentlichen Gebrauch innerhalb derselben bergestellt oder auch von einzelnen 
Personen oder Personenvereinen für diesen Zweck errichtet und mit Genehmigung Unserer 
Vandesregierung von der betreffenden Gemeindebehörde für öffentliche erklärt werden. 
8. 2. 
Wegen einer biernach durch Ortsstatut erfolgten Untersagung der ferneren Benugung. 
vorhandener Privalschlächtereien sieht den Betheiligten ein Anspruch auf Entschädigung 
hegen die Gemeinde oder den Staatefiskus nicht zu. 
Die nach F. 1 für einen Gemeindebezirk in Geltung gesetzte statutarische Bestim- 
mung kann von Unserer Landesregierung nach Anhörung der nächsten Gemeinde-Aussichts- 
behorde hganz oder theilweise außer Wirksamleit gesetzt werden und zwar besonders dann, 
wenn die in einem Orte vorhandenen öffentlichen Schlachthauveinrichtungen dem örtlichen 
Bedürfnisse oder den polizeilichen Anforderungen nicht mehr genügend entsprechen und 
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