A.
Bestimmungen
betreffs der von dem Kultur.-Ingenieur bei Berechnung der Vergütung für die vom kultur-
technischen Bureau zu erledigenden Arbeiten und hierbei zu bestreitenden Aufwendungen
anzuwendenden Säe.
I. Torif.
Es kann vom Kultur-Ingenleur berechnet werden:
1. Die Vergütung für je eine Stunde der auf die Arbeit in
oder außer dem Bureau zu verwendenden Zeit unter Zugrund-
legung eines achtstündigen Arbeitstages und mit Einschluß
ekwaiger Reisezeit mit 2 M. — fl.
2. die Vergütmng für den an einen Kettenzieher zu zahlenden
Lohn pro Tag mit 2 M. 50 Pl.
3. An Vergätung für Reiseaufwendungen:
a. Diäten für einen vollen Tag 6 M. — Yf.
b. Diäten für einen halben Tag bis zu 4 Stunden 3 M. — Yf.
c. Reiseforkkommen außerhalb des Wohnorts für das Kilometer
des nicht mit Eisenbahnbenützung zurückzulegenden Weges — M. 50 Pf.
d. bei Benützung der für die zurückzulegende Strecke vorhan-
denen Eisenbahn Vergütung für den Fahrpreis mit Billet
II. Wagenklasse.
4. für die Kosten der Veförderung von bei der Arbeit des Kultur-Ingenieurs
anzuwendenden Instrumenten und Materialien, falls die Veförderung mit der Eisenbahn
thunlich ist, der zu bestreiten gewesene Ansatz des Eisenbahntarifs, für die anders auszu-
führen gewesene Beförderung bezeichueten Gepäcks 20% des unter 2 bezeichneten Meß-
gehülfenlohnes.
5. An Schreiblöhnen:
für 1 Seite 12 M.
für 2 Seiten 20 VM.
# für 1 Vogen 40 Pf.,
wobei im Durchschultt die Seite zu 24 ins Breite geschriebene Zeilen angenommen ist,
Ausschriften aber für 3 Zeilen gerechnet werden.
II. Erlanternde Bestimmungen.
1. Der unter 1 ausgestellte Tarif kommt nur dann zur Anwendung, wenn und
loweit nicht ein besonderer Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Kultur-
Fnhenteur in Vetreff der Arbeits= und Auslagenvergütung besteht, der solchen-
salls maßgebend ist.
2. Schristlich ausgearbeitete Gutachten sind ebenfalls nach den Sätzen 1 und 5
des Tarifs zu vergüten, falls ein abweichendes Abkommen nicht Platz greift.
3. Die Ansätze unter I. 3 c. und d. des Tarifs dürfen nicht in Rechnung.
geslellt werden, wenn der Austraggeber zur Beförderung des Kultur.-Ingenieurs
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