Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

A. 
Bestimmungen 
betreffs der von dem Kultur.-Ingenieur bei Berechnung der Vergütung für die vom kultur- 
technischen Bureau zu erledigenden Arbeiten und hierbei zu bestreitenden Aufwendungen 
anzuwendenden Säe. 
  
I. Torif. 
Es kann vom Kultur-Ingenleur berechnet werden: 
1. Die Vergütung für je eine Stunde der auf die Arbeit in 
oder außer dem Bureau zu verwendenden Zeit unter Zugrund- 
legung eines achtstündigen Arbeitstages und mit Einschluß 
ekwaiger Reisezeit mit 2 M. — fl. 
2. die Vergütmng für den an einen Kettenzieher zu zahlenden 
Lohn pro Tag mit 2 M. 50 Pl. 
3. An Vergätung für Reiseaufwendungen: 
a. Diäten für einen vollen Tag 6 M. — Yf. 
b. Diäten für einen halben Tag bis zu 4 Stunden 3 M. — Yf. 
c. Reiseforkkommen außerhalb des Wohnorts für das Kilometer 
des nicht mit Eisenbahnbenützung zurückzulegenden Weges — M. 50 Pf. 
d. bei Benützung der für die zurückzulegende Strecke vorhan- 
denen Eisenbahn Vergütung für den Fahrpreis mit Billet 
II. Wagenklasse. 
4. für die Kosten der Veförderung von bei der Arbeit des Kultur-Ingenieurs 
anzuwendenden Instrumenten und Materialien, falls die Veförderung mit der Eisenbahn 
thunlich ist, der zu bestreiten gewesene Ansatz des Eisenbahntarifs, für die anders auszu- 
führen gewesene Beförderung bezeichueten Gepäcks 20% des unter 2 bezeichneten Meß- 
gehülfenlohnes. 
5. An Schreiblöhnen: 
für 1 Seite 12 M. 
für 2 Seiten 20 VM. 
# für 1 Vogen 40 Pf., 
wobei im Durchschultt die Seite zu 24 ins Breite geschriebene Zeilen angenommen ist, 
Ausschriften aber für 3 Zeilen gerechnet werden. 
II. Erlanternde Bestimmungen. 
1. Der unter 1 ausgestellte Tarif kommt nur dann zur Anwendung, wenn und 
loweit nicht ein besonderer Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Kultur- 
Fnhenteur in Vetreff der Arbeits= und Auslagenvergütung besteht, der solchen- 
salls maßgebend ist. 
2. Schristlich ausgearbeitete Gutachten sind ebenfalls nach den Sätzen 1 und 5 
des Tarifs zu vergüten, falls ein abweichendes Abkommen nicht Platz greift. 
3. Die Ansätze unter I. 3 c. und d. des Tarifs dürfen nicht in Rechnung. 
geslellt werden, wenn der Austraggeber zur Beförderung des Kultur.-Ingenieurs 
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