Geschirr auf seine Kosten slelll. Zulässig bleibt in diesemm Falle nur die Be-
rechnung extraposlmähigen Trinkgeldes als Auslage
Die Aunsätze unter 3 a. und b. kommen nicht zur Anwendung, wenn der Auf-
traggeber die Verköstigung und Nachtlager unentgeltlich im eigenen Hause
gewährt.
Die Ansätze unter I. 4 des Tarifs kommen nicht zur Anwendung, wenn der
Fsssehen die Beförderung von Instrumenten und Materialien auf eigene
Kosten b
Die holrlongg, des Kultur-Ingenieurs auf JZahlung der nach dem Tarif zu
berechnenden Arbeits= und Auslagenvergütungen wird mit Beendigung der auf-
getragenen Arbeit fällig. Ist diese jedoch umfangreicher Art, so ist die bezüg-
liche Forderung in 2 Raten zahlbar, von denen die erste mit 36 des Rechnungs-
betrages alsbald nach Beendigung der zu liefernden Arbeit schlber, die zweite
mit 25 des Rechnungsbetrags spätestens mit Ablauf von 3 Monaten nach Be-
endigung der Arbeit vom Austraggeber zu zahlen ist. — Diese Bestimmungen
gelten insoweit, als nicht eine besondere einschlägige schriftliche Uebereinkunft
zwischen dem Austraggeber und dem Kultur-Ingenieur besteht. Ueber Streitig-
keiten belreffe der Frage, ob eine Arbeit als umfänglicher zu betrachten sei,
entschriden erforderlichensalls die Aufsichtsbehörden.
. Für Auslagen anderer Art, als der im Tarif unter I. erwähnten, kann der
Kultur-Ingenieur, wenn er sie zu erforderlicher Ausführung der ihm in Auf-
trag gegebenen Arbriten (z. B. durch Zahlung der Tage- oder Wochenlöhne
der zu Meliorations-, Wasserleitungs= u. s. w. Herstellungen angenommenen
Arbeiter) bestreitet, zu jeder Zeil nach Bewirkung der bezüglichen Auslagen vom
Auftraggeber Erstattung im Maaße des thatsächlich nach ortsüblichen Säten
bewirkten Aufwandes verlangen, wenn nicht ein bezüglicher schriftlicher Vertrag
zwischen dem Austraggeber und dem Kultur-Ingenieur etwas Anderes bestimmk.
*(ç
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—
9. Regierungs= Verordnung vom 22. Jannar 1886,
eine Abänderung der Ausführungs-Verordnung vom 6. Juni 1873
zum Gesetze vom 27. Februar 1873 wegen Errichtung einer
Landrentenbank betreffend.
Da durch die Abrechnung der in den Renten inbegriffenen Amortisationsguoten
und der Kapitalabschlagszahlungen in den, in den Händen der Rentenschuldner befind-
lichen Rentenduiktungsbuchern nicht nur die Geschäfte der Landrentenbankverwaltung erheb-
lich vermebrt werden, sondern auch Erschwerungen für die Nemtenpfsichigen entslehen, so
wird mit sSorenistimi höchster Genehmigung hiermit verordnet, was
e bieher ersolgte Abrechnung der Amortisationsquoten 8 der sonstigen Ab-
444brcbiner auf das Rentenschuldkapital in den Rentenquittungsbüchern kommt fortan
Wegfall. Es ztanl 4ido die Verwaltung der Landrentenbank verpflichtet, jedem Renten-
hulns: oder dem ihm Beaustragten auf mündliche Anfrage über den Stand der
Amortisirung der Nrtenkopstanihun auf Grund der Nentenkataster Auskunft zu ertheilen.