Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

. 2. 
Das Gesetz vom 2. Dezember iei. und diese Verordnung treten mit der Ver- 
kündigung der letzteren in Kraft. 
Greiz, am I. Februar 1886. 
Fürstlich Nauß #, Landesregierung. 
aber. 
C. Pertbes. 
13. Regierungs-Verordnung vom 6. Februar 1886, 
Bestimmungen zur Ausführung der §§. 16 und 19 des Gesetzes vom 
9. Januar 1886 über die Organisation und den Geschäftsbereich des Land- 
armenverbandes und die in Streitigkeiten der Armenverbände entscheidenden 
Spruchbehörden betreffend. 
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird zur Ansführung der ö§. 16 und 
19 des Gesetzes vom 9. Jannar 1888, die Organisation und den Geschäftobereich deo 
Landarmenverbandes und die in Streitigkeilen der Armenverbände entscheidenden Spruch- 
behörden betreffend, verordnet, was folgl: 
1. 
Die Zunktlonen des Heimakhsamtes werden der durch das Gesetz vom 7. Jauuai 
18864 errichteten Aussichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung bis auf Weiteres 
übertragen. 
2. 
Das Heimathoamt faßt seine Beschlüsse und trifft seine Entscheirungen in collegialer 
Zusammenletzung. 
eschlüsse, die lediglich die Geschäfts= und Prozeßleitung betreffen, werden vom 
Vorsitzenden allein gefaßt, welcher auch die Auefertigungen der Behörde vollzieht. 
Der Vorslüende des Heimathsamtes hat als solcher deren Collegialmitgliedern 
gegenüber, soweit dieselben in dieser Eigenschaft thätig zu sein haben, dieselbe Stellung, 
wie die Vorsitzenden anderer Collegialbehörden zu deren Mitgliedern, in Bezug auf das 
bei der Behörde beschäftigte Hülfspersonal die mit der allgemeinen Dienstaussicht eines 
richterlichen Aussichtsbeamten verknüpften Berechtigungen. 
Dem Vorsitzenden der Behörde steht auch die Besugniß zu, zur Aufrechlerhallung 
der Ordnung bei den vor der Vehörde schriftlich oder münrlich stattsfindenden Verhand= 
lungen, zur Sicherung des vorschriftsmäßigen Ganges des Verfahrens, sowie zur Ahndung. 
von die amtliche Autorität der Behörde, des Vorstandes oder der Collegialmitglieder ver- 
lehenden Ungebührnissen oder Vergehungen, welche in schriftlichen Eingaben oder bei Ge- 
legenheit mündlicher Verhandlungen hervortreten, Ordnungsstrasen bib zum Vetrag von 
oder bis zu 3 Tagen Haft zu verfügen. 
Dieselben lind ohne Weiteres vollstreckbar. 
Das der Aussichtobehörde über städtijche Gemeindeverwaltung zugewiesene Bureau-
	        
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