Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
MA.
(Ausgegeben am 10. März 1866.)
13. Negierungs-Verordnung vom 10. Februar 1836,
die nähere Bestimmung der mit der Dienstaussicht des Staatsanwalts am
Landgerichte verbundenen Befugnisse betreffend.
Mit Leronissimi Höchster Genehmigung wird das Folgende verordnet:
1.
Mit dem Aussichtsrecht, welches der Staatsanwalt am Landgerichte bezüglich des
auf seinem Bureau angestellten Subalternpersonals hinsichtlich ihres dienstlichen Verhalleus
ausübt, sind diejenigen Befugnisse vereinigt, die dem Amtorichter gegenüber den seiner
Aufsicht unterstellten Subalternbeamten in Gemäßheit des §. 10 der Regierungs-Verordnung
vom 4. Seplember 1879 zuslehen.
In Fällen, in denen der Staatsanwalt eine höhere Geldstrafe, als die im §. 10
al. 2 vorgesehene, für angemessen erachtet, hat er wegen Anwendung derselben an Fürst-
liche Landeregierung Bericht zu erstatten.
Gegen einen ihm zur Ausbildung und Beschäftigung im Vorbereitungsdienst über-
wiesenen Referendar soll, wenn ein solcher sich einer nach den §§. 3, 5 und 8 der Ne-
gierungs-Verordnung vom 4. September 1879 zu beurtheilenden Zuwiderhandlung gegen
seine Obliegenheiten schuldig macht, der Staatsanwalt nur das Miltel ermahnender Vor-
haltung, des mündlichen Tadels, der schrifllichen Rüge, sowie Geldstrafen im Maße bis
20 Mark in Amwendung bringen, in Fällen, in denen eine weitergehende Ordnungsstrafe
angegzeigt erscheint, wegen Versügung derselben an Fürstliche Landesregierung berichten.
3.
Gegenüber einem bei der Staatbanwaltschaft beschäftigten Assessor steht dem Staats-
anwalte das Aussichtsrecht mit denselben Besugnissen zu, welche der Landgerichtspräsident
in Gemähheit des §. 4 der Regierungs-Verordnung vom 4. September 1379 gegenüber
den mit dem Richtereid belegten Assessoren hat.
4.
Der Staatsanwalt beim Landgerichte hat ferner die bei den Amtsgerichlen des
bandes augestellten Amttanwälte beziehungsweise Amtoanwaltsvertreter in Ansehung ihreo
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