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dlenstlichen Verhaltens zu beaussichtigen und stehen ihm diesen Beamten gegenüber die-
jenigen Befugnisse zur Anwendung von Ordnungsstrafen zu, welche er nach Punkl 2
gegenüber den Referendaren hat.
Die im Vorbereitungsdienst für das Gerichtsschreiberamt oder nur als Schreiber
egen eine irgendwie bestimmte Vergütung für ihre Arbeiten bei der Staatsanwaltschaft
beschäftigten Personen unterliegen der Ueberwachung des Staatsanwaltes. Es können
von demselben bei wahrnehmbaren Vernachlässigungen der ihnen mit einer — wenn auch
nur mündlichen — Instruktion aufgetragenen Verpflichtungen Vorhalte, Tadel und Rügen
gegen dieselben verfügt werden. Im Fall eintrelender Wiederholungen von Ordnungs-
widrigkeiten ist auf deren Entlassung aus ihrer Stellung bei Fürstlicher Landesregierung
von dem Staatsanwalte anzutragen.
Auch das außerdienstliche Verhalten der auf dem Bureau der Staatsanwaltschaft
angestellten oder beschäftigten Beamten und der Amtsanwälte beziehungsweise Amts-
anwaltsvertreter unterliegt — unbeschadet des bezüglichen Oberaussichtsrechts Fürstlicher
Landesregierung über alle Beamten und det Aussichtsrechts der sonstigen Vorgesetzten der-
*7r? Amtsanwälte beziehungsweise Amtsanwaltsvertreler, welche zugleich andere dienst-
liche Steu en bekleiden — der allgemeinen Aussicht des Staatzanwalts.
ssen sich die ebengedachten Beamten ein mit ihrer Stellung nicht verträgliches
und os e sie nothwendige Ansehen in den Augen der Gerichtsunterthaneu zu unter-
graben geeignetes Verhalten außerhalb des Dienstes zu Schulden kommen, so wird der
Staatsanwalt berechtigt, ihnen deehalb ernstlichen Vorhalt zu thun.
Findet dieser Seiten des betreffenden Beamten nicht die angemessene Beachtung
und giebt derselbe in dem außerdienstlichen Verhalten wiederholten ainwIh zu gleichen
Vorgehen des Staatbanwalts, so hat derselbe an Fürstliche Landesregierung zu
führung der nach Befinden der Umstände in disciplinarischer Nüchi kangihchnen D#.
fügungen Bericht zu erstatten.
Aus einem ermahnenden Vorhalt oder einem mündlichen Tadel, welcher einem der
sub 1 bis 4 gedachten staatsanwaltlichen Beamten vom Staatsanwalt zu Theil
wird, kann, die Sngemesenhe. der dabei angewandten Ausdruckoweise vorausgeseht. der
Grund zu äner Deschwerde. 1 r den Betwoffenea. nie hergenommen werde
egen eine nach Maßgabe der vorslehenden Bestimmungen vasiigte schriftliche
Rüge oder Heaftaase steht 8 —ie die Beschwerde an Fürstliche Landebregierung zu.
ie 58. 25 bis 27 der Rcgierungesberorbnun vom 4. September 1879 finden
auch gihcs des Dienstaussichtsrechts des Staatsanwalts Anwendung.
Greiz, am 10. Februar 1886.
Füestlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.