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16. Landesherrliche Verordnung vom 3. März 1886,
eine Abänderung der das Straffestsetzungsrecht des Fürstlichen Landraths-
amtes durch Strafverfügungen regelnden Landesherrlichen Verordnung vom
20. September 1879 betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und JZwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und gut von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein ꝛc. ꝛc. ꝛc.
bestimmen hiermit was folgt:
Der §. 6 Unserer Landesherrlichen Verordnung vom 20. Seplember 1879, das
Straffestsetzungrecht des Fürstlichen Landrathsamtes durch Strafverfügungen betreffend,
wird aufgehoben und durch Nachstehendes ersetz.
I.
In Bezug auf eine Verfügung mit einer Straffestsetzung im Maße von 1 bie
15 Mark incl. oder entsprechender Haft genügt zum Nachweise der Zustellung entweder
die Seiten einee Beamten des Fürstlichen Landrathsamtes mündlich oder
schriftlich zu den Akten abgegebene Versicherung, daß die Aufgabe zur Post
unter Anfügung einer Zustellungsurkunde bewirkt sei und der Wiedereingang
dleser durch den bestellenden Boten der Postanstalt ordnungemäßig augge-
füllten Urkunde
(esr. §. 22 der Posterdnung vom 3. März 1879 und Centralblatt
1879 S. 538)
oder
die von einem verpflichteten Beamten des Fürstlichen Landratheamtes, von
einem Gendarm oder Ortsrichter mündlich oder schriftlich zu den Akten ab-
raebe Versicherung, daß er die Zustellung bewirkt habe und zwar an den
eschuldigten selbst oder an einen erwachsenen, zur Familie gehörigen Haus-
genossen oder in Abwesenheit des Adressaten und eines solchen Hausgenossen
an einen zuverlässigen Mitbewohner des Hauses oder Nachbarn oder daß er
die Verfügungoausferligung bei verweigerter Annahme derselben in der Woh-
nung des Beschuldigten zurückgelassen habe: zugleich muß Zeit und Ort der
erfolgten Zustellung bestimmt angczeigt sein.
II.
*-7 In Bezug auf eine Verfügung mit einer Straffestsetzung von mehr als 15 Mk.
bit iocI. 50 Mark oder entsprechender Haft ist zum Nachweise der Zustellung erforderlich
entweder
a. die urkundliche Bescheinigung des Gerichtevollziehers, daß er die Zustellung
nach Maßgabe der Bestimmungen der Civilprozeßordnung bewirkt habe oder
daß er an die Post ein Ersuchen um Bewirkung der Zustellung gerichtet