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die Gemeinde nicht binnen einer ihr von Unserer kandedregierung gesetzten Frist für Ab-
hũlfe der bemerklich gemachten Mängel behrs at.
Unsere Landesregierung hat alle zu Afubrung dieses Gesetzes etwa erforderlichen
Bestimmungen zu treffen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesen Höchstigenbändig vollzogen und Unser ZFürst-
liches niege, beisügen lassen.
Gegeben Neue Burg zu Greiz, den 31. Dezember 8
¶. 8.) Heinrich XIII.
v. Geldern-Crispendorf
i. V.
2. Gesetz vom 7. Jannar 1886,
Abänderungen der geseglich en Verordnung vom 7. Januar 1854 über die
Aufbringung des für Kichen und Schulen erforderlichen Aufwandes sowie
des Gesetzes vom 7. April 1880 über die Vertretung der Kirchgemeinden
betreffend.
Wir Heinrich der Iwei und Iwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
5. 1.
Die Repartition der Kirchen- und Schulanlagen auf die Beitragspflichtigen
ersolgt nach dem Suße der von ihnen zu entrichtenden staatlichen Grund= und Einkommensteuer.
S. 2
Beitragöpflichtig z den kuchichen ingen ist nicht blos jedes Mitglied der
Kirchgemeinde (vergl. §. 5 Ges. vom 7. April 1880), sondern auch jede Persönlichkeie,
die, ohne deren Mitglied z sein, im Aischuselansalt Immobilien besitzt oder inner-
halb desselben ein mebr als zwei Arbeiter beschäftigendes selbstständiges Gewerbe betreibt,
rücksichtlich deren bezw. dessen sie im Fürstenthum zur staatlichen Grund= oder Einkommen-
steuer herangezogen wird, — und zwar hinsichtlich des Grundbesibes in gleichem Verhält-
nisse wie die Mitglieder der betreffenden Kirchgemeinde, in Ansehung des Gewerbebetriebes
von dem Gesammtbetrage de# Einkommens aus demselben.
An ihrem hierländischen Wohnorte dürfen dagegen solche Personen zu den örk-
lichen Kirchenanlagen hinsichtlich eben jenes im auswärtigen Kirchspiele belegenen Grund-
besitzes gar nicht, in Ansehung des im auswärtigen Kirchgemeindebezirke betriebenen und
zu Kirchenanlagen herangezogenen Gewerbes auf Grund bestätigten Staluts der Kirch-
gemeinde nur bis zu einem Drittheil ihres Einkommens aus demselben herangezogen
werden.