Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

habe und der Eingang der vom Postboten nach 8. 178 der Civilprozeß= 
Ordnung auszustellenden Urkunde im letzteren Fall, 
oder 
die voun einem verpflichteten Beamten des Fürstlichen Landrathsamtes, von 
einem Gendorm oder Ortsrichter mündlich oder schriftlich zu den Akten ab- 
gebene Versicherung, daß er die Behändigung bewirkt habe und zwar an 
die Beschuldigten selbst oder an einen erwachsenen, zur Familie gehörigen 
Hausgenossen oder daß er die Verfügungdauskertigung bei verweigerter An- 
nahme derselben in der Wohnung des Beschuldigten zurückgelassen habe; zu- 
gleich muß Zeit und Ork der erfolgten Zustellung bestimmt angezeigt sein. 
III. . 
Die Zustellung einer Verfügung, in welcher eine Geldstrafe von mehr als 50 
Mark oder entsprechende Haft festgesetzt ist, muß durch den Gerichtsvollzieher erfolgen, 
der seinerseits die Milwirkung der Post angehen kann, indem er dieselbe um Bewirkung 
riner Zuftellung ersucht (el. §. 177 der Eivilprozeßordnung). 
Der Gerichtsvollzieher erhält solchenfalls 2 Ausfertigungen der Strafverfügungen 
vom Fürstlichen Landratheamte. Die eine ist von ihm an eine der obenerwähnten Personen 
zu übergeben beziehungsweise in der Wohnung des Beschuldigten zurückzulassen oder der 
Poslanfkalt mit dem Ersuchen um Zuslellung zu überreichen, auch mit Abschrift der Zu- 
suolungeurkung zu versehen, die andere mit der aufzunehmenden Zuftellungsurkunde be- 
ziehungsweise der Bescheinigung, daß die Uebergabe an die Post erfolgt sei, und mit der 
durch den bestellenden Bolen der Post über die Zustellung aufgenommenen Urkunde zu den 
Akten der Behörde zurückzureichen. 
Auf den Inhalt der Zuftellungsurkunde finden die Bestimmungen des F. 174 der 
Reichs-Civil-Proceß-Ordnung entsprechende Anwendung. 
Für die Zustellung von Verfügungen mit einer Straffestsetzung von 1—15 M. 
lommen 20 Pfg., für diejenige von Verfügungen mit einer Strasfestsehung von mehr 
als 15 bie 50 M. kommen 40 Mfg., für 7 von Verfügungen mit einer Straf- 
14risP von mehr als 50 M. 80 Pf. in Ansatz. 
Reisekosten sind in den Fällen, wo * Gebuhr von 20 und 40 Pfg. in Ansatz 
zu bringen ist, nicht zu berechnen: bagegen werden in allen Fällen Schreibgebühren und 
bel Zuslellungen von Verfügungen mit einer Straffestsetung von über 50 M., wenn sie 
die Gerichtsvollzieher selbst ohne Mitwirkung der Post ausgeführt werden. die ge- 
hanchen Reisekosten berechnet. 
eine Zustellung durch den Gerichtevollzieher bewins, obgleich sie mit geringeren 
Kosten durch die Post hätte erfolgen können, so sind die Mehrkosten nur in Ansatz zu 
bringen, wenn er zur Vornahme der Zustellung ohne Pernin der Posl ausdrücklich 
ermächligt worden ist. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und 
Unser Zürstliches Inslegel beidrucken lassen. 
Gegeben Reue Burg zu Greiz, den 3. März 1836. 
(. 8.) Heinrich XXIII. 
ö5. 
Faber.
	        
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