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die eina der zum Dienst einberufenen Wepschften mit P30 %%4
bührnissen betreffend.
Das der Regierungs-Bekanntmachung vom 5. December 1867, die Verpflegung
der Rekruten, Reservisten, Invaliden und Landwehrmänner bei Einziehungen resp. Ent-
laslungen betreffend, beigefügte Schema einer Nachweisung der von den Ortzfteuerein-
nehmern an einberufene Heerespflichtige vorschußweise gezahlten Beträge an Meilengeld 2c.
erhält von jetzt ab die aus der Anlage A. dieser Bekanntmachung ersichtliche Form.
Das neue Formular ist künftig bei Aufstellung der Nachweisungen zu benützen
und ist noch Folgendes zu beachten:
1. In der Rubrik „Datum der Einbrrusungs Ordre- ist auch der Ort, wo die
Ordre ruckestan worden, namhaft zu machen
in der Rubrik „des Einberufenen dharge- in das Dienftverhältniß (ob
2.
Rekrut, Reservist Ersabreservist I. Classe c.) und eventuell die Charge zu
bezeichnen,
3. in der Rubrik „Bataillons-Stabsquartier oder Garnison“ ist in jedem ein-
zelnen Falle anzugeben, ob der Einberufungsort als Garnison oder als Land-
wehr-Bataillons-Stabsquartier für den Einberufenen zu betrachten sei.
Im Uebrigen wird auf die Regierungs-Bekannlmachung vom 1. Juni 1677, die
Abfindung der zum Dienst einberufenen Mannschaften mit Marschgebührnifsen betreffend
bingewiesen
Greig, am 4. März 1886.
Fürstlich Reuß-Planuische Landesregierung.
daben. C. Pertbes.