Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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die eina der zum Dienst einberufenen Wepschften mit P30 %%4 
bührnissen betreffend. 
  
Das der Regierungs-Bekanntmachung vom 5. December 1867, die Verpflegung 
der Rekruten, Reservisten, Invaliden und Landwehrmänner bei Einziehungen resp. Ent- 
laslungen betreffend, beigefügte Schema einer Nachweisung der von den Ortzfteuerein- 
nehmern an einberufene Heerespflichtige vorschußweise gezahlten Beträge an Meilengeld 2c. 
erhält von jetzt ab die aus der Anlage A. dieser Bekanntmachung ersichtliche Form. 
Das neue Formular ist künftig bei Aufstellung der Nachweisungen zu benützen 
und ist noch Folgendes zu beachten: 
1. In der Rubrik „Datum der Einbrrusungs Ordre- ist auch der Ort, wo die 
Ordre ruckestan worden, namhaft zu machen 
in der Rubrik „des Einberufenen dharge- in das Dienftverhältniß (ob 
2. 
Rekrut, Reservist Ersabreservist I. Classe c.) und eventuell die Charge zu 
bezeichnen, 
3. in der Rubrik „Bataillons-Stabsquartier oder Garnison“ ist in jedem ein- 
zelnen Falle anzugeben, ob der Einberufungsort als Garnison oder als Land- 
wehr-Bataillons-Stabsquartier für den Einberufenen zu betrachten sei. 
Im Uebrigen wird auf die Regierungs-Bekannlmachung vom 1. Juni 1677, die 
Abfindung der zum Dienst einberufenen Mannschaften mit Marschgebührnifsen betreffend 
bingewiesen 
Greig, am 4. März 1886. 
Fürstlich Reuß-Planuische Landesregierung. 
daben. C. Pertbes.
	        
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