Gesetzsammlung
das Fürstenthum * Aelterer Linie.
W 5
(Ausgegeben am 13. 7 1866.)
19. Neglerungeverorduung vom 10. 2 März 1886.
die Erhebung eines Wegegeldes Seiten der Gemeinde #uns —ie
Nachdem mit Höchster Genehmigung GLeronissimi der Gemeinde Poôllwitz bis auf
Widerruf die Erhebung eines Wegegeldes für die Benntung der im Bezirke dieser Ge-
meinde gelegenen Communisgtionew gestrcchn, welche aus dem Pollwitzer Forst resp. in
denselben durch das Dorf bis au die Flurhrenze Zeulenroda bezw. bis an die Landes-
grenze gegen das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie führen, gestatlel worden ist, wird
der für diese Wegegelderhebung festgestellte Tarif nachstehend zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Zugleich wird verordnet, daß die Bestimmungen der §F. 1 bis 15 des Landes-
gesetzes vom 9. December 1880, die Erhebung der Wege-= und Brückengeldabgabe und
die Bestrafung der Hinterziehung derselben betreffend, auf die Wegegelderhebung der Ge-
meinde Pöllwit sachgemäße anwenng zu leiden haben.
Greiz, am 19. März
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
C. Perthes.
Tarif
über die Erhebung des Wegegeldes für die Veluhung der im Gemeindebezirke Pollwitz
gelegenen Communikationswegestrecken, welche aus dem Pöllwitzer Forst resp. in denselben
durch das Dorf bis an die Flurgrenze Zeulenroda bezw. an die Landrogrenze gegen das
Fürslenthum Reuß Jüngerer Linie führen.
Pennige.
u. Für jedes an einem zum Personentransport befiuemten leichten Geschier (ucl.
chlitten) gehende Pferd 2
b. Für ein Pierd resp. Rind am schweren Fuhrwerk . 3
c. Für zwei Merde resp. Rinder am schweren Fuhrwerk 5
4. Für jedes weitere Pferd resp. Rind an einem mit mehr alo vwri 2
bespannten schweren Zuhrwerk .
Beim Růchassiren wieder geliuus