Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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Stlunden nach geschehener postamtlicher Venachrichtigung ersolgt. Dieser Vermerk muß, 
je nach der Wahl des Absenders, der nachftehenden Fassung entsprechen: 
1. Wenn nicht sofort abgenommen, zurück! 
2. Wenn nicht sofort abgenommen, verkaufen! 
3. Wenn nicht sofort abgenommen, telegraphische Nachricht auf meine Kosten! 
Far die Behandlung der Sendungen mit lebenden Thieren am Bestimmunggorte 
ist die solcherweise getroffene Verfügung des Absenders maßgebend, mit der Ausnahme. 
daß, im Falle der Tuhalt der Sendung vor Ausführung der elwa anderweiten Verfügung 
des Absenders ersichtlich dem Verderben ausgeseht ist, die Bestimmungen des F. 39 Ab- 
sah Il in Anwendung zu kommen haben. 
2. Der Absaß lll erhält folgende ver änderte Fassung: 
III Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel 
und Metallpatronen (Metallkugelpatronen, Metallschrotpatronen, Metallplatzpatronen) müssen 
in Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf der 
Begleitadresse, als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Die Metallpatronen 
müssen außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel, bez. ein Heraus- 
fallen der Schrote, noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, 
wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus elwaiger Entzündung ent- 
standenen Schaden haftbar. 
3. Im §. 11 a, „dringende Packetsendungen“ betreffend, treten folgende 
Aenderungen ein: 
1. Am Schluß des Absatzes list nachzutragen: 
Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden 
Packelsendungen nicht zulässig. 
2. Jm Absay llI ist statt der Worte: „außer dem Porto nach der 
Taxe für sperriges Gut“ zu setzen: 
außer dem tarifmäßigen Porto. 
3. Der Absah UV ist zu streichen. 
4. Der K. 12, „Postkarten“ betreffend, wird wie solgt abgeändert: 
1. Im Absat II tritt hinter dem Worte „Photographien“ der 
Zusatz hinzu: und Postkarten mit angefüglen Waarenproben. 
2. Der bisherige Absatz III ist zu streichen; die folgenden 
Absätze erhalten dementsprechend die RNummern III, IV. V, 
VI. VII und VIII. 
3. Im Absatz V (bisher VI) kommt der letzte Say „Bei der Ver- 
wendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das 
Porto 3 P.“ in Fortfall. 
5. Im K. 13, „Drucksachen“ betreffend, treten folgende Aender 
ungen ein: 
1. Im Absatz IV ist der Sat „Drucksachen sind auch in Form von 
Postkarlen zulässig (F. 12 Abf. III)7 abzuändern in: 
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