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(Abs. III) und den Gegenstand bei der Pofslanftalt des Abgangsortes schiistlich so genan
zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der verlangke zu erkennen ist.
Die hierauf bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich oder telegraphisch
von der Postanstalt auf Kosten des Absenders ausgesertigt und abgesandt. Letzterer hat
dafür zu entrichten:
1. zahatent die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen Ein-
reibbrief;
2. wenn die Uebermittelung auf gecralhiche Wege geschieht, die Taxe des
Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif
13. Im F. 32, „Bestellung" betreffend, breten folgende Aenderungen ein:
1. Zwischen Aeab VII und VIII ist uachstehender neue Soß
einzuschalten
VIIa Die Vestellgebühren können vom Absender im Voraus entrichtet werden.
In solchem Falle ist in der Ausschrift der Sendung von dem Absender der Vermerk ein-
schließlich Beslellgeld frei“ niederzuschreiben.
2. Im Absas VIII sind die Angaben unter d, wie sfolgt, abzuän dern:
2 bei Zeitungen, welche ktäglich mehrmals erscheinen, für jede tägliche Bestellung
ark.
14. Im F. 34, „An wen die Bestellung geschehen muß" treten folgende
Aender ungen ein:
1. Der zweite Sa des Absahes erhält folgende veränderte
Fassung:
Der Empsänger, weccher einen Drikten zur Empfangnahme der an ihn zu be-
stellenden Sendungen bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schrifllich ausftellen und in
dieser die Galtungen der Sendungen genau bezeichuen, zu deren Empfangnahme der Be-
vollmächtigte brn sein soll.
Am Schlusse kritt der folgende neue Absat hin
XI Zolrsue Postsendungen werden zum Zweck der pollhnlichen Echlußab.
sertigung an die zuständigen Zoll= oder Steuerstellen übergeben. Die Hastypflicht der
Postverwaltung erlischt, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll-
oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften slalkgesunden hat.
15. Im F. 36 „Verechtigung des Empfängers zur Vbholung der Briefe u. s. w.“
betreffend, treten folgende Aenderungen ein
6|) der erste Sat im Absatz l erhält nachstehende Fassung:
er Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen azguholen oder
abholen zu lassen Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach
Maßgabe der von der Poftwerwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Er-
klärung bei der Postanstalt niederlegen.
2) im Absatz Verhalten die Angaben unter I folgenden ver-
änderten Wortlaut:
1) wenn der Absender die Ellbestellung verlangt hat (§. 21);