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Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
W 6.
(Ausgegeben am 29. April 1886.)
22. Consistorial-Verordnung vom 3. April 1886,
die Vollziehung gewisser Schulstrafen betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird hiermit verordnet, daß, wenn es
sich um Bestrafung eince Schulkindes für eine von einer Justiz= oder Polizeibehörde bei
der Schul-Inspektion oder Leilung zur Kenntniß gebrachte Vergehung haudelt, auf dem
Lande der Lokalschulinspekter, in den Städten der Schuldirektor nach Anhörung des be-
treffenden Vehrers zu bestimmen hat, welche Strafe eintreten und ob sie durch den Lehrer
oder durch den Schuldiener resp. die anstatt dessen fungirende Person vollzogen wer-
den soll.
Greiz, am 3. April 1886.
Fürfll. Reuß-Planisces Consistorium.
Faber.
C. Perthes.
23. Consistorial-Bekanntmachung vom 15. April 1886,
Einrichtungen bezüglich des Schullehrerseminars in Greiz betreffend.
Die seit Erlaß der Consistorialbekanntmachung vom 29. März 1860, einige Er-
hänzungen der im Publicando vom 21. November 1839 wegen des Schullehrerseminars
getroffenen Bestimmungen betreffend, in Bezug auf die Einrichtungen des Lehrerseminars
gemachten Erfahrungen haben eine Abänderung der bezeichneten Publikationen als Be-
der erscheinen lassen und es wird daher in gedachter Beziehung das Folgende ange-
ordnet:
KS. 1.
Das Seminar besteht aus zwei Abtheilungen:
der Präparandenklasse mit zweijährigem Cursus und
den beiden Seminarklafsen, von denen die zweite 2 Jahrgänge, die erste
1 Jahrgang umfaßt.
4 In beide Abtheilungen können Jünglinge evangelisch--lutherischer Konfession, die
sich dem behrerberuf widmen wollen, Aufnahme finden. Es darf aber die Zahl der
Schüler die zu dem Maße der vorhandenen Lehrkräste und Räume im richtigen Verhältniß
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