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stehende Höhe nicht übersteigen. Ihre höchste Zahl wird — mit Vorbehalt weiterer Be-
stimmungen — auf 60 für beide abähoslangen zusammen festgestellt.
Die Aufnahme in die Präparandenklaffe wird an folgende Bedingungen geknüpft:
Der Aufzunehmende mu
confirmirt, körperlich gesund, nicht schwerhörig und gebrechlich, von guter
DJus und gesunder Stimme sein,
von gewecktem Geist, gutem Charakter, reinen Sitten und unlescholtenem
Wandel sein,
kkertig und mit richtiger Betonung der Sätze lesen können,
it den Elementen der deutschen Sprachlehre bekannt sein, einen leichten
Aufsatz, sowie ein Diktat ohne allzu grobe orthographische und grammatische
behler ankertigen können,
eine, wenn auch nicht ausgebildete, doch regelrechte und reinliche Handschrift
liefern
die —- des kleinen Katechismus Luthers, eine Anzahl von Kern-
sprüchen der heiligen Schrift und von den vorzüglichsten Kirchenliedern im
Gedächluiß haben,
eine genügende Bekanntschaft mit den behren des Christenthumes, mit der
biblischen Geschichte, sowie mit den Elementen der Weltgeschichte und Geo-
graphie besitzen, alles in dem Maße, wie man es von einem guten Schüler
der Oberklasse einer Volksschule erwarten kann,
.Hin den 4 Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen, gewöhnlichen und Deei-
malbrüchen hinreichend bewandert sein,
musikalisch btanlagt und soweit vorgebildet sein, daß er die Noten kennt,
einen Anfang im Singen nach Noten und im Elavier= oder Violinspiel ge-
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Die Aufnahmeprüfung, zu wusläss# C Gonstrmationsscheit, Inpsschein, ein
Zeugniß über die körperliche Qualifikation zum Lehrerberuf (L. §. 3, 1) von einem zur
Führung eines Amtssiegels berechtigten Arzte und ein Zeugniß der wiett besuchten Schule
einzureichen sind, ist alljährlich nach Ostern an den im Amts- und Nachrichtsblatte bekannt
zu machenden Tagen zu veranstalten. Sie wird unter Leitung des Superintendenten mit
Zuziehung der geistlichen Mitglieder des Consistoriums durch die am Seminar wirkenden
Lehrer vollzogen. Dem gesammten Prüfungskollegium steht die Entscheidung über Auf-
nahme oder Nichtaufnahme zu.
8. 6.
Die Aufzunehmenden sind mit den Ordnungen der Lehranstalt bekannt zu machen und
darauf, doß 6 dieselben gewissenhaft beabachten wollen, mittelst Handschlages zu verpflichten.
Aufgenommenen haben sich durch Revers zu verpflichten, nach Beendigung
ihrer aue im Lehrerseminar jede Lehrerstelle, welche das Fürstliche Conststorium
ihnen etwa übertragen wird, anzunehmen und sich mindestens so lange im Schuldienste
des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie verwenden zu lassen, als sie dem Seminar ange-
hört haben.