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Auch ist die Genehmigung des Landesausschusses erforderlich, wenn ein dlterer
Kessel nach erfolgter Translokation oder geschehenem Umbau oder wesentlicher Reparatur
oder Veränderung wieder in Betrieb genommen wird.
Die Entschließung des bandesausschufses über Gesuche um Gestattung der An-
legung neuer oder der Wiederaufstellung älterer Dampfkessel erfolgt, nachdem der von der
Fürstlichen Laudesregierung ernannte technische Beamte beziehentlich auf Grund der unten
in F. 26 bezeichneten Unterlagen die projektirte Anlage, von welcher ihm Seiten des Vor-
sivenden des Landesausschusses Kenntniß zu geben ist, technisch für zulässig beziehungsweise
bedingungsweise zulässig befunden hat. Wird die Anlage vom technischen Beamten aus
technischen Gründen * unzulässig angesehen, so bat der Landesausschuß den Gesuchsteller
abkällig zu bescheide
Wegen des ersahtens gelten die Vorschriften in Art. II und V der Ausführungs-
verordnung zur Bundesgewerbeordnung vom 27. September 1869 verbunden mit F. 9
sub 2 des Gesees vom 25. Januar 1871. Den Verhandlungen hat, soweit nöthig,
der technische Beamte beizuwohnen.
Art. II.
An Stelle des hiermit aufgehobenen F. 32 der Regierungsverordnung vom 4.
Dezember 1871 treten unter gleicher Paragrapheubezeichnung die folgenden Bestimmungen:
F. 32.
Lokomobilen, deren Inbekriebnahme in anderen Bundesstaaten nach den einschlä-
gigen reichsgeselichen Vorschriften und den “n polizeilichen Bestimmungen des
Bundesraths gestattet worden ist (vgl. auch oben §. 11), sind, wenn seit ihrer Prüfung
in dem betreffenden Bundesstaate eine kürzere Zeit 1 an von zwei Jahren vergangen
ist, auf hierüber beigebrachten Nachweis unbeanstandet zum Betriebe auch im hiesigen
Fürstenthume zuzulassen. Solche vokomobilen erhalten die in F. 2 dieser Verordnung
vorgeschriebene Stempelung nicht.
Art. III.
Die Negierungsverordnung vom 6. November 1873 (G.-S. 1873 S. 169) wird
aufgehoben. Die Bestimmungen derselben und der hiermit gleichfalls aufgehobenen §§.
33 und 34 der Verordnung vom 4. Dezember 1871 werden durch die folgenden ersetzt:
8. 33.
In Betreff der Aufstellung und der Inbetriebnahme der Lokomobilen kommen
außer den in §. 10 der Verordnung vom 4. Dezember 1871 und in F. 13 gegenwär-
tiger Verordnung gegebenen noch die solgenden Vorschriften in Anwendung:
Wer eine Lokomobile in Betrieb zu nehmen beabsichtigt — gleichviel ob er Be-
siver oder nur Benügzer derselben ist — hat mindestens 36 Stunden beziehungsweise wenn
er im Bezirke des Amtsgerichts Burgk die Lokomobile in Betrieb seten will. 72 Stunden
vorher der zuständigen Polizeibehörde (bezuglich der Stadtgemeindebezirke dem betreffenden
Gemeindevorstande, rücksichtlich des ubrigen Landes dem Fürstlichen Landrathsamte) hiervon
schriftliche oder mündliche Anzeige zu machen und zwar unter gleichgeitiger Angabe darüber,
zu welchem Zwecke, an welchem Ausstellungsplahe, von welchem Zeitpunkte ab und für
welche voraussichtliche Zeitdauer die Lokomobile in Gebrauch genom men werden soll.
Jeder solchen Anzeige, besonders aber in den Zällen, in welchen eine über drei
Monate andauernde Venutzung einer Lokomobile an einem und demselben Platze beabsichtigt