Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1886. (35)

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wird, ist eine einfache, den Aufstellungsort und die nachbarliche Umgebung desselben dar- 
siellende Situationszeichnung beizufügen. Kollektiv-Anzeigen sind unstatthaft. 
Befindet sich der Aufftellungsort auf einem außerhalb geschlofsener Ortschaften ge- 
legenen Grundstücke, so ist auch die Parzellennummer angugeben, welche dasselbe im be- 
treffenden Flurbuche hat. 
4 Die Polizeibehörde hat von der eingelaufenen Anzeige beziehentlich unter Bei- 
fügung der Anlagen derselben unverweilt dem technischen Beamten Kenntniß zu geben, 
welcher in dem Falle, wenn es um Aufstellung bis zu acht Tagen sich handelt, und ihm 
keinerlei Bedenken ausstoßen, die Anzeige mit Bescheinigung der genommenen Kenntniß 
zurücksendet. Ist die Aufstellung und Benutzung der Lokomobile an einem bestimmten 
Plahe auf länger als acht Tage beabsichtigt, dann liegt ihm ob, in jedem Falle, wo be- 
sondere Vorkehrungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich erscheinen, (wie 
z. B. die Umschließung des Plazes mit einer verschließbaren Einfriedigung und dergl.), 
der betreffenden Poligeibehörde raschthunlichst eine gutachtliche Acußerung in diesem Betreffe 
zugehen zu lassen, andernfalls aber zu bemerken, daß besondere Einrichtungen nicht er- 
forderlich seien, 
daun aber, wenn nach der Anzeige die Aufstellung und Benutzung der Lokomobile 
an einem Platze auf eine längere, als dreimonatige Zeit beabsichtigt wird, sich darüber, 
ob im Einzelfalle eine besondere bauliche Anlage im polizeilichen Interesse erforderlich resp. 
räthlich wird und welcher Art diese solchenfalls sein müßte, sich gutachtlich auszusprechen. 
Von der Volizeibehörde ist sodann, wenn nach dem Gutachten des Technikers das 
oben in F. 13 Absatz 2 beregte Erforderuiß vorliegt, dem Vorsihenden des Landesaus- 
schusses über den Fall unverweilt berichtliche Anzeige zu machen und zugleich der Besitzer 
oder Benützer der Lokomobile zur Nachsuchung der erforderlichen Genehmigung unter Bei- 
bringung eines Plans für die erforderlich erachtete Bauführung zu veranlassen. Sprechen 
gegen diesen wesentliche Bedenken, so kann dem Besiter oder Benüger der Lokomobile die 
einstweilige Unterlassung beziehentlich Einstellung des Betriebs derselben aufgegeben werden. 
Soll eine Lokomobile länger an einem bestimmten Platze benützt werden, als dies 
nach Maßgabe der deshalb erstatteten bezüglichen Anzeige zuerst beabslchtigt war, so hat 
der Besiher resp. Benüter der Lokomobile der örtlich zuständigen Polizeibehörde hiervon 
unter Bezeichuung der Zeitdauer, für welche über das Zeitmaaß der ersten Anzeige binaus 
die Lokomobile an dem betreffenden Platze noch benützt werden soll, Nachricht zu geben. 
Auf das hiernach von der betreffenden Polizeibehörde zu beobachtende und sonst einzu- 
beitende Verfahren finden die im Vorstehenden gegebenen Vorschriften siungemäße An- 
wendung. 
In jedem Falle hat die örtlich zuständige Polizeibehörde durch greignete Polizei- 
organe die Befolgung der in 8. 10 der Verordnung vom 4. December 1871 sowie in 
gegemwärtiger Verordnung rücksichtlich der Aufstellung von Lokomobilen gegebenen Vor- 
schriften überwachen zu lassen und die zu Herbeiführung ihrer Befolgung im Einzelfalle 
nöthig scheinenden Verfügungen unverweilt zu treffen. Von Zürstlichem Landrathsamte 
geschieht dies durch die alsbald nach Eingang der Anzeige zu bewirkende entsprechende An- 
weisung der Ortspolizeiverwaltung des betreffenden Orts oder Bezirks und des Stations- 
gendarmen. 
4 Die Polizeiverwalker der Laudorte, die Gendarmen und in den städtischen Bezirken 
die Aufsichts. Organc der Gemeindepolizei sind auch, wenn sie besondere Anweisungen der 
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