Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

Die von dieser über die erfolgte Genehmigung gegen eine Gebühr 
von einer Mark dem Gesuchsteller zu ertheilende Bescheinigung ist der 
Localschulinspection resp. der Schuldirection der Schule, zu welcher das 
Kind ysrhis ist, vorzulegen. 
Erst wenn der Lehrer von der Genehmigung Kenntniß erhalten 
hat, darf und muß er von der Behandlung des Kindes n 
stehenden Vorschristen über die Schulversäumnisse absehen, eventuell das 
Fisorderch Schulentlassungszeugniß ausstellen. 
Das herkömmliche Schulgeld isl ungeachtet der Aufnahme in die 
andere Volkoschule auch an die Ortsschule zu entrichten. 
Auf den Besuch der Seminarübungsschule (cir. Consistorial-Ver- 
ordnung vom 13. Januar 1885) finden die Vestimmungen dieses 8. 
keine Anwendung. 
Greiz, am 18. August 1887. 
Flrstlich Reuß. Plauisches Consislorium. 
Faber. 
Richter. 
2S. Regierungs Verordnung vom 22. August 1887, 
das Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Januar 1874 über die Aufhebung 
des stillschweigenden Pfandrechts an Mobilien und die persbnlichen Vorzugs- 
rechte im Concurse betreffend . 
ch Maßgabe der uns unter Ziffer 4 des Gesezes vom 2. Januar 1874 er- 
theilten Gcheihmmta verordnen wir mit Serenissimi Höchster Genehmigung Folgendes: 
Das Geset vom 2. Januar 1874, die Aufhebung des stillschweigenden Pfand- 
rechts an Mobilien und die persönlichen Vorzugörechte im Concurse bekreffend, trilt, so- 
weit die in demselben behandelten Materien nicht bercits durch die Reichsconcurs-Ord- 
nung vom 10. Febrnar 1877 geregelt worden sind, mit dem 1. Jannar 1888 in Krast. 
Greiz, am 22. August 1887. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
Faber. 
Richter. 
  
 
	        
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