Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

F. 14. 
Bei vorhandener Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit können 
Versammlungen, sowie öffentliche Auf= und Umzüge und öffentliche Festlichkeiten vom 
Hürstlichen Landrathsamt verboten werden. 
5. 15 
Insoweit Versammlungen, Auf= und Unzuge, sowie Festlichkeiten auf öffentlichen 
Plätzen und Straßen eines Stadtgemeindebezirks abgehalten werden sollen, ist auch die 
städtische Polizei verpflichtet, zu diesen Versammlungen rc. behufs Aufrechterhallung der 
öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit, namentlich auch des öffentlichen Verkehrs 
ibre Organe zu enlsenden. Sind * der Landespolizei anwesend, so steht ihnen 
die Leitung dieser polizeilichen Thätigkeit zu 
en betreffenden Organen der nchtichen Polizei liegt die Unterstützung der Be- 
amten der Landespolizei vei getwaigem Einschreiten derfelben wider die Versammlung oder 
einzelne daran Betheiligte 
Erlangen Gheiigte 561 romte von Versammlungen Kenniniß, bezüglich deren 
nicht nachgewiesen werden kann, daß die nach diesem Gesetze ersorderliche Genehmigung 
ertbeilt beziehungsweise Anzeige erstatlet ist, oder seben sic eine Versammlung aus einem 
anderen Grunde als unstatthst an, so sind sie verpflichtet, davon alsbald der Landes- 
polizei Anzeige zu erstatt 
Bei Gefahr zu Verzuge, wenn ein Beamter der zuständigen Landespolizei 
nicht zur Stelle ist, oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und herbeigeholt werden kann, 
sind die Gemeindepolizeibeamten verpflichtet, eine solche Versammlung zu verhindern be- 
ziehungsweise auszulösen 
Unter den gleichen Voraussehungen liegt für die Gemeindepolizeibeamten eine 
gleiche Verpflichlung dann vor, wenn eine angczeigte resp. genehmigte Freaesnun * 
einem Landespolizeibcamten nicht überwacht wird und die Auflösung sich nach I§. 9 
dieses Gesetzes als nothwendig erweist. 
S. 1 
Versammlungen ist nigt geftattet, be oder Petitionen in Masse oder durch 
Aberdnung # mehr als 5 onen zu überbringen 
iso ist ihnen enuersan, Veschlüsse in der Sorm von Gesetzen, Verordnungen, 
Aibschikkben oder Kundmachungen öffentlicher Behörden zu fassen oder bekannt zu machen. 
5. 17. 
Innerhalb einer Meile von dem Orte der jedesmaligen Residenz des Landes- 
herrn oder von dem Ort des Sitzes des versammelten Landlags dürsen Versammlungen 
der in F. 2 gedachten Art unter freiem Himmel nicht statifinden. 
S. 18. 
Die zum Gottesdienst bestimmten Gebände dürfen niemals zur Abhaltung politischer 
Versammlungen eingeräumt oder benützt werden.
	        
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