F. 14.
Bei vorhandener Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit können
Versammlungen, sowie öffentliche Auf= und Umzüge und öffentliche Festlichkeiten vom
Hürstlichen Landrathsamt verboten werden.
5. 15
Insoweit Versammlungen, Auf= und Unzuge, sowie Festlichkeiten auf öffentlichen
Plätzen und Straßen eines Stadtgemeindebezirks abgehalten werden sollen, ist auch die
städtische Polizei verpflichtet, zu diesen Versammlungen rc. behufs Aufrechterhallung der
öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit, namentlich auch des öffentlichen Verkehrs
ibre Organe zu enlsenden. Sind * der Landespolizei anwesend, so steht ihnen
die Leitung dieser polizeilichen Thätigkeit zu
en betreffenden Organen der nchtichen Polizei liegt die Unterstützung der Be-
amten der Landespolizei vei getwaigem Einschreiten derfelben wider die Versammlung oder
einzelne daran Betheiligte
Erlangen Gheiigte 561 romte von Versammlungen Kenniniß, bezüglich deren
nicht nachgewiesen werden kann, daß die nach diesem Gesetze ersorderliche Genehmigung
ertbeilt beziehungsweise Anzeige erstatlet ist, oder seben sic eine Versammlung aus einem
anderen Grunde als unstatthst an, so sind sie verpflichtet, davon alsbald der Landes-
polizei Anzeige zu erstatt
Bei Gefahr zu Verzuge, wenn ein Beamter der zuständigen Landespolizei
nicht zur Stelle ist, oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und herbeigeholt werden kann,
sind die Gemeindepolizeibeamten verpflichtet, eine solche Versammlung zu verhindern be-
ziehungsweise auszulösen
Unter den gleichen Voraussehungen liegt für die Gemeindepolizeibeamten eine
gleiche Verpflichlung dann vor, wenn eine angczeigte resp. genehmigte Freaesnun *
einem Landespolizeibcamten nicht überwacht wird und die Auflösung sich nach I§. 9
dieses Gesetzes als nothwendig erweist.
S. 1
Versammlungen ist nigt geftattet, be oder Petitionen in Masse oder durch
Aberdnung # mehr als 5 onen zu überbringen
iso ist ihnen enuersan, Veschlüsse in der Sorm von Gesetzen, Verordnungen,
Aibschikkben oder Kundmachungen öffentlicher Behörden zu fassen oder bekannt zu machen.
5. 17.
Innerhalb einer Meile von dem Orte der jedesmaligen Residenz des Landes-
herrn oder von dem Ort des Sitzes des versammelten Landlags dürsen Versammlungen
der in F. 2 gedachten Art unter freiem Himmel nicht statifinden.
S. 18.
Die zum Gottesdienst bestimmten Gebände dürfen niemals zur Abhaltung politischer
Versammlungen eingeräumt oder benützt werden.