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In der Bezirksversammlung hat jeder Untermehmer der in F. 1 gedachten Betriebe
eine Stimme.
868.
Als örtliche Genofsenschaftsorgane können durch den Genofssenschaftsvorstand Ver-
trauensmänner eingesetzt werden; solches muß geschehen, wenn das Landesverficherungsamt
dem Genofsenschaftsvorstand aufgiebt, Vertrauensmänner für den Bezirk der Genofsenschaft
oder für einzelne Theile desfselben einzusetzen.
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, sowie die Wahl der letzteren
und ihrer Stellvertreter und die Befistellung des Umfangs ihrer Befugnisse hat der Ge-
nossenschaftsvorstand zu bewirken.
Die vorgedachten Beschlüsse des Genofsenschaftsvorstandes, sowie die getroffenen
Wahlen bedürfen der Genehmigung des Landesversicherungsamtes.
5. 9.
Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Giltigkeit der Genehmigung des Landes-
versicherungsamtes.
Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt wird,
findet binnen einer Frift von 4 Wochen nach der Zustellung an den Genossenschaftsvor-
stand die Beschwerde an Fürstliche Landesregierung statt.
Wird innerhalb dieser Frift Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Versagung
der Genehmigung des Statuts von Fürstlicher Landesregierung aufrecht erhalten, so find
die Vertreter (F. 2) innerhalb 4 Wochen zu einer neuen enostenscheftspersammlung
behufs anderweiter Beschlußfassung über das Statut in Gemäßheit des F. 3 zu lade
Wird auch dem von dieser Versammlung beschlossenen Statut die Genehmigung enzue
versagt, so wird ein solches vom Landcsversicherungsamt erlassen.
Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Landes-Versicherungs-
amtes. Gegen deren Versagung findet binnen einer Frist von 4 Wochen die Beschwerde
an Fürstliche Landesregierung statt.
8. 10.
Nach endglltiger Feststellung des Statuts hat der Genossenschaftsvorstand durch
das - amtlichen Veröffentlichungen der Landesbehörden bestimmte Blatt bekannt zu machen:
. die Zusammensetzung des Genofsenschaftsvorstandes,
¾! die Bezirke und Namen der elwa eingesetzten Vertrauensmänner.
Etwaige Aenderungen sflud in glelcher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
K. 11.
Eine Eintheflung der Berufsgenossenschaft in örtlich abgegrenzte Sectionen findet
nicht statt.
8. 12.
Dem Genofsenschaftsvorstand liegt die gesammte Verwaltung der Genoffenschaft ob,
soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Beschluhnahme der Genoffen-
schaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen der Genossenschaft übertragen find.