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Der Beschlußnahme der Genofsenschaftsversammlung müssen vorbehalten bleiben:
1. die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes,
2. Abänderungen des Statuts.
S. 13.
Der Genossenschaftsvorstand besteht aus 5 Mitgliedern.
Ein Mitglied ist aus der Zahl der Vertreter Unserer Kammer und Unserer
Forstverwaltung, ein weiteres aus den Pächtern Unserer Kammergüter Dölau mit Rothen-
thal. Grochlitz, Lunzig und Burgk oder den Unternebmern solcher Betriebe, deren Sitz
ein excommunalisirtes Rittergut ist, zu wählen; die weiteren Mitglieder sind aus der Zahl
der übrigen Betriebsunternehmer zu mählen
Für jedes Mitglied des Iersandes ist ein derselben Klasse angehörender Ersatz-
mann zu wählen.
S. 14.
Die Wahl wird von der Genossenschaftsversammlung durch Stimmzettel in 3
Wahlgängen, die sich aus Absatz 2 des vorigen Paragraphen ergeben, in der Weise vor-
genommen, daß jeder Stimmberechtigte soviele Namen auf einen Stimmzettel schreibt,
als Mitglieder resp. Ersatzmänner zu wählen sind.
Gewählt sind Diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen,
welche auf nicht Wählbare fallen, oder den Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden
nicht mitgezählt. Bei Fieicher Stimmenzahl entscheidet das Loos, welches von dem die
Wahl Leitenden gezogen w
er die Wahl # ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem die Wahl
Leitenden zu unterzeichnen ist.
S. 15.
Wählbar zu Mitgliedern des Vorstands und zu Vertrauensmännern sind nur
die Mitglieder der Genoffenschaft bezw. deren gesetzliche Vertreter. Nicht wählbar ist,
wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermägen beschränkt ist
oder sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.
Die Ablehnung der Wahl ist nur zulässig:
wenn der Gewählte das 65. Lebensjahr zurückgelegt hat,
wegen anderer spätestens innerhalb 7 Tagen geltend zu machender und zu be-
scheinigender Entschuldigungsgründe z. B. Kränklichkeit, häufiger längerer Ab-
wesenheit, unvereinbarer Oienstorhöllaise u. a.
Eine Wiederwahl kann abgelehnt werd
Lehnt ein von der Genofsenshentonersomumng in den Vorstand Gewählter die
Wahl ab, so tritt derjenige, welcher nach ihm die meisten Stlmmen hatte, an dessen Stelle.
Genossenschaftsmitglieder, welche Betriebsunternehmer sind und eine Wahl ohne
mlässigen Grund ablehnen, können auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung für die
Dauer der Wahlperiode zu erhöhten Beiträgen bis zum 4fachen Petrag herangezogen
werden
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