Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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F. 16. 
Die Mitglieder des Vorftandes werden auf 6 Jahre ge wählt, bleiben aber nach Ablauf 
dieser Zeit salane. im Amte, bis ihre Nachfolger sämmtlich die Annahme der Wahl erklärt haben. 
eahre scheiden zwei bezw. drei Vorstandsmitglieder und ihre Ersatzmänner aus. 
ejenigen 2 Mitglieder, welche nach Ablauf der ersten 3 Jahre ausscheiden, 
werden ad das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Mitglieder des Vorstandes, welche die Wählbarkeit verlieren, scheiden a 
Scheidet ein Vorstandemitglied vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, so de sein 
Ersahmann auf so lange in den **ç ein, als die Dienstzeit des ausgeschiedenen 
Mitgliedes gedauert haben würde. Ist auch der Ersahmann ausgeschieden, so hat die 
nächste Genossenschaftsversammlung, und wenn die Zahl der Mitglieder unter 3 herunter- 
geht, eine sofort einzuberufende auherordentliche Genofsenschaftsversammlung eine Ersatz- 
wahl vorzunehmen. Bis dahin bleibt der Vorstand auch ungeachtet der geringeren Zahl 
seiner Mitglieder zu Recht bestehen. 
17. 
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte je auf die Dauer von 3 Jahren einen 
Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. 
Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich ver- 
treten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtahandlungen. 
für welche nach den Geseben eine Specialvollmacht ersorderlich ist. Durch das Statut 
kann die Vertretung auch einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes 
übertragen werden. 
Durch die Geschäfte, welche der Vorstand, sowie die etwa eingeseten Vertrauens- 
männer innerhalb der Grenzen ihrer gesetzlichen und slatutarischen Vellnache im Namen 
der Genossenschaft abschließen, wird die letztere berechtigt und verpflichtet 
Zur Legilimation des Vorstandes oder der Vorstandsmitglieder bei Rechtsgeschäften 
genügt die Bescheinigung des Landesversicherungsamtes, daß die darin bezeichneten Per- 
sonen den Vorstand bilden oder ihnen die Vertretung des Vorstandes übertragen worden ist. 
S. 18. 
Die Beschlußfassung der Vorstände kann in elllgen Fällen durch schriftliche Ab- 
stimmung erfolgen. in 
. 19. 
Der Genossenschaftsvorstand bestellt einen Schriftführer, einen Kassirer und die 
etwa weiter erforderlichen Hilfskräfte, wobei er bei seiner Auswahl an die Mitglieder der 
Genossenschaft nicht gebunden ist, vereinbart mit denselben die zu gewährenden Remune- 
rationen und erläßt Anweisungen für dieselben. Ebenso ertheilt er den Vertrauensmännern 
die erforderlichen Instruktionen. 4. 
20. 
Die Mitglieder des Vorstondes und die Vertrauensmänner verwalten ihr Amt 
als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch Statut die Gewährung einer ihrer Höhe
	        
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