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nach von der Genofssenschaftsversammlung zu beflimmenden Entschädigung für den durch
Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen erwachsenden Zeitverlust festgesetzt wird.
aare Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft ersetzt; soweit solche in
Reisekosten bestehen, können von der Genofsenschaftsversammlung bestimmte Entschädigungs-
sähze aufgestellt werden.
. 21.
Die Mitglieder des Vorstandes und die Vertrauensmänner haften der Genossen-
schaft für treue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln.
itglieder des Vorstandes, sowie die Vertrauensmänner, wesche absichklich n
Nachtheil * Genossenschaft handeln, unterliegen der Strafbestimmung des F. 266
Strafgesetzbuchs.
5. 22.
So lange die Wahl der gesetzlichen Organe der Genossenschaft nicht zu Stande
kommt, solange serner diese Organe die Erküllung ihrer gesetzlichen und statutarischen Ob-
liegenheiten verweigern, hat das Landesversicherungsamt die letzteren auf Kosten der Ge-
nossenschaft wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen.
8. 23.
Die vom Kassirer aufzustellende Jahresrechnung ist zunächst vom Vorftand zu
prüfen und danach dem Landesversicherungsamt zur anderweiten Prüsung und Justifi=
kation vorzulegen.
Beftimmungen über die Rechnungsführung, soweit sie nicht durch das Statut
getroffen sind, werden, unbeschadet der Vorschriften des §. 85 des Reichsgesees, durch
das bandesversicherungsamt erlassen.
8. 24.
Die in F. 15 des AReichsgeeee behechnet Deckungsmittel werden von den Be-
triebsunternehmern nach Maßgabe Zahl der Grundsteuereinheiten, welche auf die von
ihnen bewirthschafteten land= und bersiarbssarass Grundstücke nach Abrechnung der
die Gebäude sammt Hofraum, Haus= und 3iergärten treffenden Einbeiten entfallen, unter
Verücksichligung ekwaiger Bestimmungen des Statuls über Veraulagung nach Gefahren-
liossen, über Zuschläge für Nebenbetriebe und Vetriebe gewisser Art und über die Ver-
sicherung nichtversicherungspflichtiger Personen aufgebracht.
S. 25.
Gehören außerhalb des Staatsgebietes liegende Grundstücke zu einem Betriebe,
dessen Sitz innerhalb des Fürstenthums gelegen ist, so sind dieselben vom Genossenschafts-
vorstand bezw. von durch diesen beauftragten Sachverständigen nach Grundsteuereinheiten ab-
zuschähzen, zsläs den nach F. 24 ermittelten Grundsteuereinheiten zuzuzählen sind.
Die Abschätzung kann ersolgen unter Zugrundelegung der auf den Grundstücken
nach den Wt ihres Staates ruhenden Steuereinheiten nach einem zu erörternden
und festzustellenden Verhältniß des WVerthes einer Grundsteuereinheit in dem in Frage
kommenden Bundesstaat zu demjenigen einer Grundsteuereinheit im Fürftenthum.