Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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g. 338. 
Von der Eröffnung eines neuen Betriebs hat der Gemeindevorstand durch Vermitte- 
lung des Brstichen Landrathsamtes dem Genossenschaftsvorfland schriftlich Kennkniß zu geben. 
Der reelbe hat die Zugehörigkeit zur Genossenschaft zu prüfen. 
ird die Zugehörigkeit zur Genossenschaft anerkannt, so hat sich der Vorstand, 
sofern - gebildet sind, dem Veranlagungsverfahren zu unterziehen. 
Durch ein dem Gemeindevorsland zuzusendendes und von demselben zur Kenntniß 
des Unternehmers zu bringendes Nachtragsverzeichniß ist dem Unternehmer von der Heran- 
ziehung zur Genofsenschaft und von dem Ergebniß der Veranlagung, soweit eine solche 
stattzufinden hatte, Mittheilung zu machen. 
Wird die Zugehörigkeit abgelehnt, so hal der Genossenschaftsvorstand dem Fürst- 
lichen Landrathsamt hiervon Mittheilung zu machen. Dieses hat sodann die Entscheidung 
des Landesversicherungsamtes einzuholen. 
K. 34. 
Jeder Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, 
ist von dem Unternehmer binnen Monatefrist dem Genossenschaftsvorstand schriftlich an- 
zuzeigen. Ist die Anzeige von dem Wechsel nicht erfolgt, so werden die auf die Genofsen= 
schaftsmitglieder umzulegenden Beiträge von dem bisherigen Unternehmer bis für das- 
jenige echnungejeh= einschließlich forterhoben, in welchem die Anzeige geschieht, ohne daß 
dadurch der neue Unternehmer von der auch ihm geseblich obliegenden Verhaftung für 
die Beiträge enkbunden i 
5. 35. 
Das für den Bezirk der Berufsgenofsenschaft zu errichtende Schiedsgericht hat 
seinen Siß in Greiz. 
5. 36. 
In den Angelegenhetten der nach Maßgabe des . 1 gebildeten Berufögenossen- 
schaft tritt an die Stelle des sonst zuständigen Meioersherucheames ein von Uns zu 
errichtendes Kandeznersicherungeam. 
Dasselbe hat seinen Sitz in Greiz. 
(s. §. 100 des Neichsbesedes vom 5. Mai 1886 und F. 87 des Gesetzes vom 
6. Juli 1884.) 
87. 
Die von der Central- Poftverwaltuns zur Erftattung liquidirten Beträge sind von 
dem Genossenschaftsvorstand gleichzeitig mit den Verwaltungskoflen und den Rücklagen 
zum Reservefonds in Gemäßheit des §. 24 umzulegen und einzuziehen. 
5. 38. 
i dem Genossenschaftsvorstand wird der Betrag berechnet, welcher auf jeden 
ar zur Deckung des Gesammtbedarfs entfällt, und die Heberolle aufgestellt. 
in Gemeindevorständen bezw. den Ortspolizeiverwaltern der einem Gemeinde- 
bezirk nche vngelchlossenen Fürstlichen Forsten, der Kammergüter Dölau mit Rothenthal,
	        
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