Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Fraureuth, Reudnitz, Kahmer, Gottesgrün, Mohlsdorf, Herrmannsgrün, 
Schensen, Waltersdorf, Irchwitz, Reinsdorf, Pohlitz, Raasdorf, Klein- 
dorf, Sorge, Sektendorf. 
Der zweite 58 umsatzt folgende Gemeinden: 
schau, Alt= und Neugommla, Naitschau, Erbengrün, Zoghaus, 
#ch Nitschareuth, Neugernsdorf, Tschirma, Wildetaube, Altgernsdorf, 
Cuniig- Kühdorf, Hain, Hainsberg, Kauern, Hohenölsen, Neudörfel, 
Brũ ehla. 
Der dritte nn umfaßt folgende Gemeinden: 
Greiz, Moschwitz, Ober- und Untergrochlitz, Caselwitz, Rothenthal, 
Sachswitz, Dölau, Görschnitz, Cossengrün, Schönbach, Fröbersgrün, 
Enbenberg, Vernsgrün, Frotschau, Hohndorf, Gablau, Wellsdorf. 
Der vierte Wahlbezirk umfaßt die zum Atgerichtebezur. Zeulenroda, der fünfte 
dle zum aia Vurgk gehörigen Gemeind 
b, zweite, dritte und fünfte Me snäzu je 3, der vierte 2 Vertreter 
zur bonsistairenden Genossenschaftsversammlung. 
8. 4. 
Ein von Fürstlicher Landesregierung zu ernennender Wahlkommissar bestimmt für 
jeden Wahlbezirk einen Wahltermin, ladet die Wahlmänner mit Angabe des von ihm für 
die Wahlhandlung bestimmten Ortes und Lokals dazu schriftlich ein und leitet die Wahl. 
8. 5. 
Die Wahlhandlung kann nur dann giltig vorgenommen werden, wenn sich zu 
derselben wenigstens die Hälfte der Stimmberechtigten eingefunden hat Im entgegenge- 
letzten Falle ist aouf Kosten derer, welche ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben 
sind, ein anderweiter Wahltermin anzuberaumen. 
S. 6 
Jeder Wahlmann hat seine Stimme schielen wählbaren Angehörigen seines Wahl- 
bezirks zu geben, als dieser Vertreker zur konstituirenden Genossenschaftsversammlung und 
Ersatzmänner zu wählen hat. (esfr. F. v. 
Die Namen der von ihm gewählten Vertreter sind in einem und demselben, 
im Wahllokal seltst austufüllenden Stimmzettel — welche der Kommissar zur Verfügung 
stellen uine, — einzutra 
ausgefüllte Elinnzzetto, welcher vom Wahlmann nicht zu unterzeichen ist. 
ist zusemmengssahn in das zu diesem Behufe im Wahllokal aufzustellende Gefäß zu legen. 
Auf dem Stimmzettel dürfen nicht mehr Namen stehen, als die Zahl der aus 
dem - zu wählenden Vertreter beträgt. 
Ist ein Name auf dem Stimmzettel nicht lesbar, oder bleibt es zweifelhaft, welche 
Person gemeint ist, oder sind Personen genannt, die nicht wählbar sind, so ist der Stimm- 
zettel nur in den betreffenden Theilen ungiltig. 
Die Wahl der Ersatzmänner findet in einem besonderen Wahlgang in sonst 
gleicher Weise statt.
	        
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