2. Pateut vom 24. Dezember 1887,
die im gii 1688 zu entrichtenden #andegabgaben betreffend.
Höchstlandesherrlicher Entschliehung mselge soll mit erklärter Zustimmung des
Landtages die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 in Gemähheit der Gesetze
vom 9. Mai 1857 und 20. Februar 1875 zu erhebende allgemelne Grundsteuer mlt
4 9/20 Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit erhoben werden, während die
Erhebung „ueiterer ½/10 Pfennige von jeder Steuereinheit vorbehallen bleibt.
ich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz
etwas gesnot wird, bei den bisherigen geseblichen Vestimmungen.
Indem dies zur Nachachtung für Sieuerpflichtige, Heteseelln und Einnehmer zur
allgemeinen Kenntaiß gebracht wird, werden für die an den 3 ersten Terminen mit
1 Pfennig, am 4. Termine mit 1210 Pfennig von jeder Steuereinheit zu enteichtende
Grundsteuer folgende Termine ni
5. Februar,
Ler 14. Mai,
der 16. Juli und
der 15. September.
Dabei wlrd bemerkt, daß bei Entrichtung des 4. Grundsteuertermins Beträge
unter ½ Pfennig wegfallen, Beträge von und über ½ Pfennig für einen vollen
Peennig“ gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Instemalion der Ortsfteuerein-
nehmer wegen Erhebung des 4. Termines durch das Fürstliche Katasterbürean er-
folgen wird.
Die Ausschrelbung der Termine für die Einkommensteuer bleibt z. Z1. noch
vorbehalten.
Greiz, am 24. Degzember 1887.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Faber.
Richter.
a3. Regierungs-Verordnung vom 24. Dezember 1887,
halten Ausführungs-Vorschriften in Bezug auf die Unfallversicherung
der bei dem Bau und der Unterhaltung von Landstraßen und Staats-
brücken des Fürstenthums beschäftigten Personen.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird auf Grund der S§. 46. 47 des
Meichsgesehe, bekreffend die Unfall-Versicherung der bei Bauten beschästigten Personen
vom 11. Juli 1867, verglichen mit den §§. 3— 10 des Reichgesetzes über die Aus-
dehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 in Betreff der Unfall=