Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

8. 26. 
Rücksichtlich der öffentlichen Schaustellungen, Schauspiele, Concerte, Tanzbelusti- 
gungen und überhaupt der öffentlichen Vergnügungen bewendet es im Uebrigen bei den 
bestehenden Vorschriften. 
F. 2 
n Betreff der religiösen aulenab- sae anherhalb der Kirche bewendet es bei 
den geg besonderen Vorschriften 
Unberührt bleiben ferner felbsitwersländlich die Bestimmungen des Gesetzes vom 
21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen 5n Stkoldemokralt, so- 
wie der §F. 17 des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig. volzegn 6 Unser Fürst- 
liches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Reue Burg zu Greiz, am 3. Januar 1887. 
¶. 8.) Heinrich XXIL. det 
aber. 
Negi so. Bekanntmach in 4. Jannar 1887, 
betreffend die Gew# rung der Rechtshilfe an Ginen anderer deutscher 
Bundesstaaten bei Zwangsvollstreckung in Verwaltungangelegenheiten in 
Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1883 
Unter Bezugnahme auf die Negierungs- Verordnung vom 29. Juni 1886, be- 
treffend die Gewährung der Rechtöhilse an Behörden anderer deutscher Vundesstaaten bei 
Zwangsvollstreckung in Verwaltungsangelegenheiten in Ausführung des Gesetzes vom 3. 
Jannar 1883 (Ges.-S. 1886 S. 99), wird andurch bekannt gegeben, wie der zu Eisenach 
am 12. Juni 1885 abgeschlossene, der bezeichneten Regierungs-Verordnung beigedruckte Ver- 
trag für den Verkehr mit den Behörden des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt mit 
dem’ Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung dergestalt in Kraft tritt, daß die In- 
anspruchnahme und Gewährung von Rechtshilse bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltungs- 
angelegenbeiten von dem gedachten Zeitpunkte ab gegenüber den Behorden des genaunten 
Staatre nach Maßgabe der Bestimmungen des gedachten Vertrages zu erfolgen hat. 
Greiz, am 4. Januar 1887. 
Furstl. Reuß- Plauisce „Landesregierung. 
Ho aU mann. 
Richter.
	        
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