8. 26.
Rücksichtlich der öffentlichen Schaustellungen, Schauspiele, Concerte, Tanzbelusti-
gungen und überhaupt der öffentlichen Vergnügungen bewendet es im Uebrigen bei den
bestehenden Vorschriften.
F. 2
n Betreff der religiösen aulenab- sae anherhalb der Kirche bewendet es bei
den geg besonderen Vorschriften
Unberührt bleiben ferner felbsitwersländlich die Bestimmungen des Gesetzes vom
21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen 5n Stkoldemokralt, so-
wie der §F. 17 des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig. volzegn 6 Unser Fürst-
liches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Reue Burg zu Greiz, am 3. Januar 1887.
¶. 8.) Heinrich XXIL. det
aber.
Negi so. Bekanntmach in 4. Jannar 1887,
betreffend die Gew# rung der Rechtshilfe an Ginen anderer deutscher
Bundesstaaten bei Zwangsvollstreckung in Verwaltungangelegenheiten in
Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1883
Unter Bezugnahme auf die Negierungs- Verordnung vom 29. Juni 1886, be-
treffend die Gewährung der Rechtöhilse an Behörden anderer deutscher Vundesstaaten bei
Zwangsvollstreckung in Verwaltungsangelegenheiten in Ausführung des Gesetzes vom 3.
Jannar 1883 (Ges.-S. 1886 S. 99), wird andurch bekannt gegeben, wie der zu Eisenach
am 12. Juni 1885 abgeschlossene, der bezeichneten Regierungs-Verordnung beigedruckte Ver-
trag für den Verkehr mit den Behörden des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudolstadt mit
dem’ Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung dergestalt in Kraft tritt, daß die In-
anspruchnahme und Gewährung von Rechtshilse bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltungs-
angelegenbeiten von dem gedachten Zeitpunkte ab gegenüber den Behorden des genaunten
Staatre nach Maßgabe der Bestimmungen des gedachten Vertrages zu erfolgen hat.
Greiz, am 4. Januar 1887.
Furstl. Reuß- Plauisce „Landesregierung.
Ho aU mann.
Richter.