Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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§S. 36. 
Grundsätlich ist jede Aushebungs-Kommission verpflichtet, die auf den Aushebungs- 
bezirk repartirten Pferde wirklich aufzubringen. 
on Störungen und Sioaunges des Aushebungsgeschäftes, soweit sie nicht durch 
Anordnungen der Aushebungs-Kommission besfeitigt werden können, ist dem General-Kom- 
mando und der Fürstlichen Landesregierung telegraphische Meldung zu erstatten. 
ollie wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungs-Kommission aus 
den ihr durch die Musterungs-Kommission zugesandten Pferden das vom Fürstenthume 
zu slellende Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig aufbringen kann, 
so ist von dem Landrath, sobald sich dieses übersehen läßt, sofort die Vorführung der 
erforderlichen Zahl noch ald kriegsbrauchbar bezeichneter, aber als überzählig von der 
Musterungs-Kommission in die Heimath entlassener Pferde auf Grund der National- 
listen des §. 21 (Anlage C) anzuordnen. 
ollte sich auch aus diesen Pferden der Bedarf nicht aufbringen lassen, so ist 
dies sofort unter Angabe der fehlenden Zahl und Gattung der Fürstlichen Landesregierung 
und dem General-Kommando zu melden, welche erstere die sofortige Stellung des Ausfalls 
veranlaßt. 
Der Ausbebungs-Kommission steht es frei, bieree verforderichen Falls die Vor- 
führung sämmttlicher noch vorhandenen Pferde anzuord 
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungs-Kommission 
an die Fürstliche bandesregierung und das Königliche General-Kommando mit dem Hin- 
zufügen zu melden, wie viel keicgsbrauchbare Perde der verschiedenen Kategorien noch 
im Fürstenthume vorhanden sind 
g. 37. 
Sofern die ausgehobenen Pierde wegen nachträglich erkannter Untauglich- 
keit eines Theils derselben das Kontingent nicht decken, so sind zunächst die 3% Zuschlag 
heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen, bereits von der Aushebungs- 
Kommission als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde (§8. 26 und 27). 
Sollte auch hierdurch das vollsländige Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden 
nicht erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungs-Kommissionen als kriegs- 
brauchbar bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vorgestellt gewesenen Perde des 
hürstenthuns auf Grund des Nationals (F. 21) direkt an den Aushebungsort zu be- 
ordern 
Für den Fall, daß die Aushebungs-Kommission bereits auseinander gegangen 
sein sollte, nimmt der Landrath resp. dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung eines 
Thierarztes und der drei Taratoren eine Nachrevision und Abschähung nach Maßgabe 
der vorstehend dieserhalb gegebenen Bestimmungen vor und sorgt für Bezahlung und Ab- 
lieferung an die Truppeniheile. 
8. 38. 
0 Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Landrath der Fürstlichen Landes- 
ung über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten und dem- 
t eine Uebersicht nach Anlage H beizufügen. 
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