Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Anlage C Cu §§. 21, 26, 27, 28, 32, 36, 37). 
Nationale 
der als kriegsbrauchbar znessennte und angrfobenen . Mobilmachungpfen aus dem 
Fürstenthum Reuß Aelterer L 
*) 1. In den Blanquets für die Mustrungy Lommisiene inien die Worte „und ausgehobenen“ 
for 
2. In 
Truppentheils 2c., 
3. Die Nationale sind am 
Namensunterschrift und Datum zu vollziehen. 
für 
ie Pferde bestin 
den für die —— chesimmten Nationalen (§. 33) ist die Bezeichnung des 
mimt sind, der Ueberschrift beizufügen. 
n-- von den Aushebungs.. ommissarien und Taxatoren durch 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2. 3. 4. 6. 6. 7. 8. 9. 10. 
Taxe 
- Sind ausgehoben der ausgehobenen 
- Geschlecht a Pferde 
S arbe er 
undes Pferde Durch- 
3 Vor- und Zuname Wohn.,.b Oröße Alter 5 seucch, Vemerkungen. 
“ des Besitzers ort beichen ::Für2.3 betrag 
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7 Pferde 
em Jahr M. M. M. M. Mark 
1. In den Rubriken 
zu Iwerden Beträge 
einer 
¾ uam migel. 
sind nicht in das 
u verzeich- 
1. In den für die Musterungskommissionen iabmnruckenden Blanguets lautet die Ueberschrift der Rubrik 8: 
ausgewählt als.“ 
2. In den Nationalen, welche den ngi zu übergeben sind (5. 33) ist nur die Rubrik 
„Durchschnittsbetrag in Zahlen" 
der Kolonne 9 auszufüllen.
	        
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