Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

Aunlage D (zu 8. 25). 
Eidesformular 
für die Taxatoren der behuss einer Armee-Mobilmachung vom Lande auszuhebenden 
Pferde. 
Ich (Vor- und Zuname) gelobe und schwöre zu Gott dem Allmächtigen und 
Allwissenden, daß, nachdem ich zum Taxator der zur Armee-Mobilmachung vom Lande 
auszuhebenden Pierde bestellt worden bin, ich bei diesem Geschäft nach den bezüglichen 
Vorschriften unter Zugrundelegung der vor dem Eintritt der Mobilmachung stattgehabten 
Friedenoprcise und ohne Rücksicht auf die infolge der Mobilmachung eingelretene Preis- 
steigerung nach bestem Wissen mit aller. Unparteilichkeit, also werer zum Vortheil noch 
zum Schaden der Pferdeeigenthümer oder der Staatskasse abschätzen werde. 
So wahr mir Gott helfe (Schluß je nach der Confession). Amen. 
  
Anlage E (zu §F. 32). 
Bestimmungen 
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge und Geschirre 
nebst Zubehör. 
  
1. Die Fahrzeuge sollen vierräderig und in Anbetracht der nothwendigen Lenk- 
barkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 12, nicht über 15 Centner wiegen, ein 
starkes Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 25 Centner Trag- 
kraft haben. Sie müssen ferner einen Langbaum besitzen, mit abnehmbarer Wagen- 
deichsel, zwei Stenerkeltten oder zwei Aufhaltern von doppeltem Leder und einer Hinter- 
bracke versehen sein. Die Höhe der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reifen ver- 
sehenen Räder soll nicht unter 1 m und nicht über 1 m 60 em, die Breite der 
Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht über 8 cm betragen. Geleisebreite landesüblich. 
Hemmschuh oder andere Hemmvorrichtung erwünscht. 
Das Obergeslell hat entweder aus einem festen Breiterkasten oder aus 2 Leitern 
mit Brettfüllung oder Korbgeflecht mit einem Brekterboden zu bestehen, muß vorn und 
hinten geschlossen, mit Spriegeln zum Auflegen eines Wagenplans und mit einem Sig- 
brett beziehungsweise Bocksitz für die Fahrer ausgestattet sein. Spannketten können mit- 
geliesert werden. Der innere Veladungsraum von der Spriegelwölbung bis zum Wagen- 
boden soll mindeflens 2,25 chm betragen.
	        
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