Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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2. 
Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt- 
oder Sielengeschirr — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge von 
Hauf oder Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine von Hauf, Vandgurt oder Leder 
und eine Halfter nebst starkem, mit Zügeln versehenem Trensengebiß zum Einknebeln zu 
liefern. Sämmtliche Geschirrkheile müssen haltbar und in den Ledertheilen geschmeidig sein. 
3. 
* 
An Wagenzubehör sind zu *W—r Wagen zu liefern: 
1 Wassereimer aus Holz oder 
1 Achoschmierbüchse aus Blech J eiwa !1 kg Wagenschmiere, 
10 Mindestränge aus Hauf, 2 m 50 em bis 3 m lang, 
1 Haudlaterne (Sturmlaterne für Lichte), 
2 große Futtersäcke aus Drillich, zu 1,5 Ctr. Hafer. 
An Geschirrzubehör sind mit jedem Paar Geschirren zu liesern: 
2 Deckengurte, 
2 Halfelkentn, ungefähr 1 m 90 cm bis I m 70 cm lang und nicht 
über 1 kg schwer, 
1 neue Kardätsche, 
1 Striegel, 
1 Train= (Fahr.) Peitsche. 
Bemerkung: Die Fahrzeuge, Geschirre und Zubehörstücke haben den vorstehenden Be- 
diagungen m 8 entsprechen. Ueber Abweichungen ist nur hinwegzu- 
wehen, wenn ũ G 
n 
völlig nad n ist. Kelnesfalls dürirn aber die Bedingungen über dor Ge- 
wicht des Wagens und die erfonderliche Tragfähigkeil unerfüllt blei 
Für Fahrzeuge zu — Zwecken können nöthigenfalls die onsosderungen 
speshelb geändert
	        
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