Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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In Beziehung auf das Maaß dieser Mitleidenheit verbleibt es bis auf Weiteres 
bei den bolhenden Vorschriften der gesetzlichen Verordnung vom 7. Jannar . 
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nach Maabete der einschlagenden Vorschriften unter der Oberaussicht Unseres Con- 
sistoriuns als der verfassungsmäßigen Oberschulbehörde (S. 49 der Landesverfassung). 
Die Schulgemeinde ist verpflichlet, ihr Schulwesen dem Bedürfniß entsprechend 
in gehöriger Weise nach den bestehenden Vorschriften resp. den Anordnungen der Ober- 
schulbehörde herzustellen und zu unterhalten, sowie — vorbehaltlich etwaiger Beitrags- 
pflicht Dritter — die dazu erforderlichen Mittel auszubringen. Zur Erfüllung dieser 
Obliegenheit kann die Schulgemeinde von der Oberschulbehörde nöthigenfallé zwangs- 
weise angehallen werden. 
8. 2. 
Ueber die Regelung der Schulverbände, die Ausschulung und Einschulung von 
Gemeinden oder Theilen solcher resp. von Gutsbezirken und die Gründung neuer Schul- 
verbände, die erforderliche Auseinandersetzung und Vertheilung der Schullasten entscheidet 
nach vorausgegangenem Versuch gütlicher Vereinigung untker den Betheiligten die Ober- 
schulbehörde. 
8g. 3. 
Zur Bestreitung sämmtlicher Bedürfnisse des örtlichen Volksschulwesens nach Maß- 
abe der bestehenden Vorschriften resp. der Anordnungen der Oberschulbehörde, überhaupt 
zur Erlüllung de Serpflihinngen der Schulgemeinde besteht die von derselben zu ver- 
tretende Schulk 
In diese — fließen alle der Schulgemeinde zukommenden Einnahmen, insbe- 
sondere auch das Schulgeld und die von den Mitgliedern der Schulgemeinde resp. von 
den zum Schulverbande gebörigen Gemeinden, Ortstheilen, Gütern u. s. w. zu ent- 
richtenden Beilräge zu den Schullasten, die den Schulgemeinden überwiesenen Zuflüsse 
aus der Vandeskasse und anderen Fonds cc. 
8. 4. 
In einfachen Schulgemeinden hat jeder Beitragspflichtige die stgiebten Schul- 
anlagen zu den bestimmten Terminen an die Schulkasse pünktlich abzugewähren 
In zusammengesetzten Schulgemeinden haben die solche bildenden GEn Gemein- 
den, Ortstheile, Güter die ihnen obliegenden Beilräge zur Schulkasse zu den bestimmten 
Terminen pünktlich abzuliefern, während sie die elwa ihrerseits von den zu ihr gehörenden 
Mitgliedern der Schulgemeinde zu erhebenden Schul-Anlagen nach den für solche geltenden 
Vorschrifsten auf Grund der deshalbigen, vom Gemeindevorstand zu sertigenden, aber von 
der Schulgemeindeverlretung festzustellenden Listen zu ihrer Kasse erheben läßt. 
Zum Verwalter der Schulkasse kann mit Zustimmung der Gemeindevertrelung 
des Schulorts der Gemeindekassirer desselben ernannt werden. 
5. 5. 
luf Antrag der Gemeindebehörde einer Commune, die nicht selbst Schulort ist, 
kann der Schulvorstand beschließen, daß das Schulgeld für die Kinder aus dieser Ge-
	        
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