Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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meinde in derselben durch einen ntessiseciter erhoben und in bestimmten Terminen 
an die Schulkasse im Ganzen abgeliefert werde 
Vertretung der löndlichen Schulgemeinden. 
KF. 6. 
Eine ländliche Schulgemeinde wird nach ihren Rechten und Pflichten durch den 
Schulvorstand vertreten. 
. 7T. 
Der Schulvorstand besteht 
#u. bei einfachen Schulgemeinden aus 
1. dem Lokalschulinspektor als dem Vorsihenden, 
2. dem Gemeindevorsteher, in Behinderung dessen Stellvertreter, 
3. zwei on der Gemeindevertretung zu wählenden Mitgliedern der Schul- 
gemei 
Die Gewätuen sind zur Annahme der Wahl verpflichtet. 
4. dem ersten oder einzigen Lehrer und da, wo zwei oder mehr besondere 
Schulen vorhanden sind, je dem ersten oder einzigen Lehrer derselben. 
b. bei zusammengesedten Schulgemeinden aus 
dem Lokalschulinspektor als dem Vorsitzenden 
1. den emeind-vorstehern der betheiligten Geneinden, im Verhinderungsfalle 
den Stellvertr 
3. je einem von ku- Geemeindevertretung jeder Gemeinde zu wählenden Mit- 
gliede der Schulgemeinde, 
4. dem ersten oder einzigen Lehrer und da, wo zwei oder mehr besondere 
Schulen vorhanden sind, je dem enen oder einzigen Lehrer derselben. 
Sind Ortstheile einer politischen Gemeinde — wenn sie auch nur in einzelnen 
Häusern bestehen — einem Schulverbande mgewessen, welcher nicht derjenige jener Ge- 
meinde ist, so steht ahnen eine besondere Vertretung im Schulvorstande nicht zu, sondern 
es hat dieser ihre Interessen mitzuvertreten. 
Halten sich dieselben durch einen Beschluß des Schulvorstandes beeinträchtigt, so 
können sie sich mit einer Gegenvorstellung an den lebteren wenden und, falls sie durch 
dessen sweitern Beschluß Abhülfe nicht gefunden haben, bei der Oberschulbehörde beschweren. 
# kann jedoch die Oberschulbehörde nach ihrem Ermessen je nach den Umständen 
eine Aastann von ihr näher festzusebende Vertretung solcher Ortstheile im Schulvorslande 
anordnen 
Der Besiher eines von dem politischen Gemeindeverbande eximirten Guts, welcher 
zu den Lasten des Schulverbandes — abgesehen von dem Schulgelde — beizutragen 
verpflichtet ist, hat Sitz und Stimme im Schulvorslande. 
„Deft nden sich mehrere solche Besiyzer in der Schulgemeinde, so werden sie nach 
Vereinbarung unter sich durch einen von ihnen nach deöhalbiger Verständigung oder 
einen gemeinschaftlichen Bevollmächtiglen im Schulvorstande vertreten. 
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