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meinde in derselben durch einen ntessiseciter erhoben und in bestimmten Terminen
an die Schulkasse im Ganzen abgeliefert werde
Vertretung der löndlichen Schulgemeinden.
KF. 6.
Eine ländliche Schulgemeinde wird nach ihren Rechten und Pflichten durch den
Schulvorstand vertreten.
. 7T.
Der Schulvorstand besteht
#u. bei einfachen Schulgemeinden aus
1. dem Lokalschulinspektor als dem Vorsihenden,
2. dem Gemeindevorsteher, in Behinderung dessen Stellvertreter,
3. zwei on der Gemeindevertretung zu wählenden Mitgliedern der Schul-
gemei
Die Gewätuen sind zur Annahme der Wahl verpflichtet.
4. dem ersten oder einzigen Lehrer und da, wo zwei oder mehr besondere
Schulen vorhanden sind, je dem ersten oder einzigen Lehrer derselben.
b. bei zusammengesedten Schulgemeinden aus
dem Lokalschulinspektor als dem Vorsitzenden
1. den emeind-vorstehern der betheiligten Geneinden, im Verhinderungsfalle
den Stellvertr
3. je einem von ku- Geemeindevertretung jeder Gemeinde zu wählenden Mit-
gliede der Schulgemeinde,
4. dem ersten oder einzigen Lehrer und da, wo zwei oder mehr besondere
Schulen vorhanden sind, je dem enen oder einzigen Lehrer derselben.
Sind Ortstheile einer politischen Gemeinde — wenn sie auch nur in einzelnen
Häusern bestehen — einem Schulverbande mgewessen, welcher nicht derjenige jener Ge-
meinde ist, so steht ahnen eine besondere Vertretung im Schulvorstande nicht zu, sondern
es hat dieser ihre Interessen mitzuvertreten.
Halten sich dieselben durch einen Beschluß des Schulvorstandes beeinträchtigt, so
können sie sich mit einer Gegenvorstellung an den lebteren wenden und, falls sie durch
dessen sweitern Beschluß Abhülfe nicht gefunden haben, bei der Oberschulbehörde beschweren.
# kann jedoch die Oberschulbehörde nach ihrem Ermessen je nach den Umständen
eine Aastann von ihr näher festzusebende Vertretung solcher Ortstheile im Schulvorslande
anordnen
Der Besiher eines von dem politischen Gemeindeverbande eximirten Guts, welcher
zu den Lasten des Schulverbandes — abgesehen von dem Schulgelde — beizutragen
verpflichtet ist, hat Sitz und Stimme im Schulvorslande.
„Deft nden sich mehrere solche Besiyzer in der Schulgemeinde, so werden sie nach
Vereinbarung unter sich durch einen von ihnen nach deöhalbiger Verständigung oder
einen gemeinschaftlichen Bevollmächtiglen im Schulvorstande vertreten.
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