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Kommt unter ihnen eine Vereinbarung über die Vertretung nicht zu Stande, so
wechseln die Besitzer alljährlich in der Vertretung und macht den Anfang der Besitzer
des an Areal größeren Gutes
Mebrere Besiher eines solchen Gutes können nur durch einen von ihnen oder
einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten den Sitzungen des Schulvorstandes beiwohnen.
Erfolgt nicht eine andere Vereinigung über die Person des Vertreters, so gilt als solcher
derjenige Mitbesitzer, welcher die Funktionen eines Gemeindevorstandes im eximirten Gute
ausübt.
Hinsichtlich der zu den Lasten des Schulverbandes beizutragen verpflichteten
gammerhilet behallen Wir Uns vor, einen mit Stimmrecht ausgestalteten Delegirten
an den Sitzungen des Schulgemeindevorstandes Theil nehmen zu lassen.
8. 8.
Für solche Fälle, in denen es sich um eine ständige Ausgabe von mehr als 10 M.
für einen bestimmten Zweck oder um eine nicht ständige Ausgabe von mehr als 300 M.
für einen bestimmten Zweck handelt, ist der Schulvorstand durch von den Gemeindever-
tretungen der einzelnen Gemeinden zu wählende weitere Mitglieder aus ihrer Mitte zu
vsstärken.
Die Zahl dieser weiteren Mitglieder hat zu betragen:
wenn die Gemeindevertretung aus 6 Personen besteht, nicht mehr als 2,
wenn die Gemeindevertretung aus mehr als 6, aber weniger als 9 Personen
besteht, nicht mehr als
wenn dee * aus 9 oder mehr Mitgliedern besteht, nicht mehr
S.
Die von der Gemeindevertretung nach 8. 7u. 8 und b. 3 sowie F. 8 vorzu-
nehmenden Wahlen erfolgen auf drei Kalenderjahre.
Die sämmtlichen Mitglieder des Pteirein uodn — auch des erwei-
terten — *I der evangelisch-lutherischen Landeskirche angehö
Ein e nicht der vandeskirche angehõrender Geneillevorstezer wird durch dessen
Stiellvertreter ien
8.
Der Vorsitzende beruft die Jersachullien des Schulvorstandes, leitet dessen Ge-
schäfte und Verhandlungen, bereitet die Berathungsgegenstände für denselben vor, hat
die Sorge für den geordneten Geschäftsgang, far Führung und Verwahrung der Akten,
für Ausführung der Beschlüsse, soweit solche nicht vom Schulvorstande einem anderen
Mitgliede desselben oder dem Schulkassirer übertragen werden, und vermittelt die Ge-
schäftsverbindung mit den Behörden.
Er ist berechtigt, die Ausführung von Beschlüssen, welche nach seiner Ansicht den
Gesetzen zuwiderlaufen oder das Interesse der Schule wesentlich gefährden, einstweilen
zu beanstanden, hat aber in solchem Falle sofort und spätestens innerhalb 3 Tagen der
Oberschulbehörde motivirten Vericht zu erstatten und deren Entscheidung abzuwarten.