Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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Die Vertretung des Schulvorstaudes in allen gerichtlichen und außergerichtlichen 
Rcchtsgeschäften steht dem Vorsihenden und dem Gemeindevorsteher des Schulortes ge- 
meinschaftlich zu. 
8. 1 
r Schulvorstand versammelt sich, 3 oft das Bedurfuiß r** dem Ermessen 
des rervee es erheischt oder wenn drei Mitglieder es verlange 
Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen — s—ies von Eilfällen — in 
der Regel am Tage zuvor unter Mittheilung der Tagesordnung. 
Die Mitgttder des Schulvorstandes sind verpflichtet, regelmäßig an dessen Sitz- 
ungen Theil zu nehme 
Unenschuseigte“ Versäumnisse wie sonstige Ordnungswidrigkeiten der Mitglieder 
hat der Vorsitzende zur Keuntniß der Oberschulbehörde zu bringen, welche besugt ist, im 
Fall Vorhalt und Rüge sich als wirkungslos erweisen sollten, Ordnungsstrasen bis zu 
dreißig Mark zu verhängen resp. Exeeutivstrafen anzudrohen und auszusprechen. 
Solche — nöchigensal in gesetzlichen Wege einzuziehende — Ordnungsstrafen 
fließen wur kbeltesseden Schulk 
Schulvorstand beschegt nach Stimmenmehrheit. 
Delch fähig ist der Schulvorstand, wenn nach erfolgter Zusammenbernfung des- 
selben drei Mitglieder, bezüglich bei einer Zusammensetzung des Schulvorstandes aus 
mehr als 5 Mitgliedern, mindestens zwei Drittel derselben anwesend sind. 
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Loos, außerdem die 
Stimme des Vorsihenden. 
Wenn der Schulvorstand zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben 
Gegenstand zusammenberufen, aber dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen ist, so 
können — ebenso wie in dringenden Eilfällen — die Erschienenen gültig beschließen. 
Bei der zweiten Zusammenberusung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hin- 
gewiesen werden. 
n der nächften Situng sind die früher nicht Erschienenen von den gefaßten 
Delässen in Kenntniß zu setzet 
Alle Mitglieder des Eauworftuden sind stimmberechtigt, jedoch mit Ausschluß 
der bhrer in denjenigen ZFällen, in welchen es sich um Geldbewilligungen handelt. 
darf kein Mitglied an der Verathung und Abstimmung über Angelegen- 
beiten cbell nehmen, welche seine persönlichen Interessen betreffen. 
Der Schulvorstand hat dafür Sorge zu tragen, daß dem Vorsitzenden eine zu 
den Verrichtungen eines Schuldieners geeignete Persönlichkeit zu Gebote stehe. 
8. 1 
Die Mitgliedschaft im Schulvorstande * ein Ehrenamt. 
Die Milglieder des Schulvorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung für 
ihre Geschäfte, erhalten aber etwaige Auslagen, welche durch solche entstehen, aus der 
Schulkasse ersetzt. 
Dem Verwalter der Schulkasse ist eine angemessene Vergütung für seine besondere 
Mühewaltung auszusetzen.
	        
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