Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

8. 16. 
Unser Consistorium ist ermächtigt, den Zeilpunkt des Inkrafttretens gegenwärtigen 
Gesetzes zu bestimmen und das zu dessen Ausführung Erforderliche anzuordnen. 
mn Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes an gelten alle mit demselben 
nicht in Eineng stehenden früheren Vorschriften als außer Wirksamkeit gesetzt, bezw. 
entsprechend abgeändert. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürst- 
liches Insiegel beisügen lassen. 
Gegeben Bückeburg, den 12. Januar 1887. 
(L. S.) Heinrich Ln: 4 
 
	        
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