Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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gesetzt, daß die Gemeinde damit einverstanden ist — dir §F. 2 gedachte Befugniß auf 
ihn über. —— 
Urkundlich haben Wir dieses Geseh Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Neue Burg zu Greiz, den 26. Januar 1387. 
—— Heinrich XXIM. 
v. Geldern-Crispendorf. 
I. V. 
  
11. Regierungsverordnung vom 9. Februar 1887, 
die zwangsweise Einführung der mikroskopischen Untersuchung des Schweine- 
fleisches auf Trichinen betreffend. 
In Rücksicht auf die erhebliche Gesundheitsgefährlichkeit trichinenhaltigen Schweinc- 
fleisches und zum Zweck der Herstellung einer Gleichmäßigkeit des den Genuß solchen 
Rleisches zu verhüten bestimmten Verfahrens wird nach dem Vorgang ähnlicher Maß- 
nahmen in anderen Bundesstaalen mit Höchster Genehmigung Serenissimi die zwangs- 
weise mikroskopische Untersuchung des Schweinefleisches eingeführt und demgemäß verordnet, 
8. 1. 
Ffür jede Stadt= und Landgemeinde sind von dem Landrathsamte Trichinen- 
schauer zur Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen zu bestellen. 
Kleinere Candgemeinden können unter sich oder mit anderen größeren Gemeinden 
zu gemeinschaftlichen Trichinenschaubezirken vereinigt werden. 
8. 2. 
Die Trichinenschauer werden für ihr Amt durch den Landesthierarzt oder einen 
anderen von der Regierung elwa dazu bestimmten geeigneten Fachmann ausgebildet und 
nach erfolgter Untrrweisung vom Ppysikus geprüft. 
Der Unterricht, sowie die Prüfung geschehen unentgeltlich. 
Nach Belbringung eines von dem Physikus ausgestellten Befähigungszeugnisses 
wird der Trichinenschauer von dem Landrathsamte mittels Handschlags verpfiichtet. 
Kosten werden dafür nicht in Ansatz gebracht. 
8. 3. 
Approbirte Aerzte, Wundärzte und Thierärzte bedürsen einer besonderen Unter- 
welsung und eines besonderen Befähigungsnachweises urcht.
	        
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