Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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den Pfeiler und die Seitentheile des Zwerchfells, 
die Zungen= und Kehlkopfomnskeln, 
die Zwischenrippenmusfeln, 
die Kaumuskeln, 
die Nackenmuskelu, 
6. die Lendenmuskeln. 
Die zu untersuchenden Fleischabschnitte hat der Trichinenschauer an den Stellen, 
wo die Muasilfaser in Sehnenfasern übergehen, selbst zu entnehmen oder in seiner 
Gegenwart entnehmen zu lassen. Von jedem der sechs Fleischabschnilte hat der Trichinen- 
schauer 6 Präparate zu ferligen und zu untersuchen. 
PFEEEZ 
K. 9. 
Von der Zeit, zu welcher ein nach §. 5 zu untersuchendes Schwein geschlachtet 
werden soll, ist dem Trichinenschauer in der Regel Tags zuvor Aangeige zu machen. 
Die Untersuchung wird dann am Vormittage des folgenden Tages ausgeführt. 
Erfolgt ausnahmsweise die Anmeldung erst Vormittags, so lP die untersuchung 
thunlichst bald, jedenfalls noch an demselben Tage vorzunehmen. 
F. 10. 
Der Trichinenschauer hat für jedes Jahr ein besonderes Tagebuch nach dem 
une A anliegenden Schema zu führen, in welches unter fortlaufenden Nummern jede 
im Lause des Jahres von ihm vorgenommene amtliche Untersuchung von Schweinefleisch 
unter Ausfüllung der vorgeschriebenen Rubriken einzutragen ist. 
F. 11. 
Alle Gewerbetreibenden, welche Schweine zum Zwecke des Verkaufs des Fleisches 
schlachten, oder schlachten lassen, haben ein mit ihrem Namen zu bezeichnendes Schlacht- 
buch nach dem unter B anliegenden Schema zu sführen, in welchem unter Nummern, die 
mit den betreffenden fortlaufenden Nummern in dem Tagebuche des Trichinenschauers 
übereinstimmen müssen, 
die geschlachteten Schweine einzeln aufzuführen, 
4 die Daten der Tage, an weschen die Schweine geschlachtet worden, 
die Daten der an welchen die milroskopische Untersuchung durch den 
Trichinenschauer stattfar 
d. der Name des sn 
. das Ergebniß der — mit der Bezeichnung „trichinenfrei“ oder 
otrichinenhaltig“ einzutragen sind. 
Die Eintragung der Journalnummer und die Ausfüllung der Columnen unter 
-bc, d und e hat durch den Trichinenschauer selbst zu geschehen. 
Die Tagebücher (§F. 10) und die Schlachilbücher (F. 11) sind mindeftens ein 
gz lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren und dem Physikus sowie den 
2 e dv iederzeit auf Verlangen vorzulegen. 
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