Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

58. 
Geringere Gebühren als die festgesetzten dürfen von den Trichinenschauern nicht 
erhoben oder angenommen werden. 
K. 15. 
Die Gemeindevorstände und das Polizeiaufsichtspersonal haben die Veobachtung 
gegenwärtiger Verordnung forgfältigst zu überwachen und Zuwiderhandlungen behufs 
Einleitung des Strafverfahrens zur Anzeige zu bringen 
Vernachlässigungen und Ordnungswidrigkeiten der Trichinenschauer sind bei dem 
Landratbsamte anzuzeigen, welches befugt ist, angestellte Trichinenschauer, welche die 
geforderte Untersuchung der Schweine auf Trichinen ohne hinreichenden Grund unter- 
lassen oder verweigern, oder welche sich bei der Vornahme der milkroskopischen Unter- 
suchung oder bei Führung des Tagebuches oder sonst gegen die gegenwärtigen Vorschriften 
Vernachlässigungen oder Zuwiderhandlungen zu schulden kommen lassen, mit Ordnungs- 
strafe bis zu 30 Mark zu belegen; nach Befinden ist denselben auch die amtliche Be- 
stellung zu entziehen. 
g. 16. 
Vernachlässigungen der Anordnung in §. 10 werden mit einer Ordnungsstrafe 
bis zu 15 Mark, Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in I§. 5 und 6 aber mit 
Geldftrafe bis zu 60 Mark oder verhällnißmäßiger Haststrase für jeden Ueberkretungsfall 
geabndet, sofern nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafgesetzbuches eine höhere 
Strafe eintritt. 
S. 17. 
Diese Verordnung tritt, sobald die Trichinenschauer für einen Ort oder Bezirk 
bestellt sind und die Bestellung bekannt gemacht ist, für diesen Ort oder Vezirk in Kraft. 
Von demselben Zeitpunkte an verlieren die in der betreffenden Gemeinde wegen 
der Trichinenschau etwa errichteten Ortsstatuten ihre Gültigkelt. 
Greiz, am 9. Februar 1887. 
Fürstlich Raf Plauise LHandeeregiemg. 
elde *in-Erispen 
Richter.
	        
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