Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

68 
Der Schornsteinfeger darf das Untersuchen der Feuerstälten seinen Gehülfen nicht 
allein überlassen, sondern muß dasselbe entweder selbst bewirken, oder wenigstens dabei 
zugegen sein. Das Fegen der Schornsteine durch seine Gehülfen hat er sachgemäß zu 
ontolien E dem Zwecke auch östers die besteigbaren Schornsteine selbst zu befahren. 
Schornsteinfeger ist für seine Gehulfen verantwortlich und verpflichtet sich, 
nur . zuverlässige, ordentliche und ehrliche Leute bei den Schornfteinfegerarbeilen 
zu verwen 
F. 3 
In Ansehung der Ortschaften des platten Landes ist der Schornsteinfeger ver- 
pflichtet, die Dörfer des ihm zugewiesenen Kehrbezirkes in ein Verzeichniß zu bringen, 
in demselben für jeden Ort den Monat zu bemerken, in welchem die Reinigung der 
Schornsteine durch Ausbrennen oder Kehren erfolgen soll und dem Fürstlichen Landbau- 
meister sowie dem Hürstlichen Landrathsamte je ein Exemplar dieses Verzeichnisses zu 
überreichen, welches die vorschriftsmäßige Wiederkehr der Schornsteinreinigung darthun 
muß. Findet eine behördliche Beanstandung des Planes nicht statt, so wird dies vom 
Fürstlichen Landrathsamte dem Schornsteinfeger eröffnet und dieser hat danach die sich 
aus dem Berzeichniß ergebende zeitliche Slchmog bei der Schornsteinreinigung auf den 
Orten seines Bezirks genau einzuhalten. gleicher Weise ist in Bezug auf Abände- 
rungen zu hren, die dem —ll in Betreff der brhördich n#uligien Ueber- 
sicht nöhhis ersheinen 
*8 des belreffenden Monato, an welchem die Schornsteinreinigung 
in seoens —* Gemeinde stattfinden soll, hat der Schornsteinfeger dem bezüglichen 
Gemeindevorstande unter kurzer Angabe darüber, an welchem Tage und in welchem Hause 
mit der Arbeit begonnen und in welcher ungefähren Reihenfolge der Häuser dieselbe 
fortgesetzt werden soll, zeitig vorher schristliche Nachricht zu geben. Etenso hat der 
Schornsteinfeger dem Gemeindevorstande von jeder durch ein — nach der Nachrichtsertheilung 
eingetretenes — Hinderniß erforderlich werdenden Abänderung der vorher gemeldeten 
Ktehrtage alsbald Anzeige zu machen. 
Nach Empfang der erstgedachten Nachricht ist es Obliegenheit des betreffenden 
Gemeindevorstandes, die betheiligten Hausbesiher und Einmiether von den gemeldeten 
Kehrtagen und der bezeichneten Reihenfolge des Kehrens durch ortsübliche Bekannt- 
machung de Benachrichtigung der Einzelnen zu anterniheen 
Ansehung der Stadt ist der Schornsteinfeger verpflichtet, das Kehren oder 
Fisterni, der Schornsteine Plan Tag zuvor dem Hauseigenthümer oder dessen Ver- 
treter anzusagen, welche die Verpflichtung haben, die Miethbewohner des betreffenden 
Hauses entsprechend zu benachrichtigen. Hauseigenthümer resp. Miethbewohner haben 
darauf die Anstalten zu treffen, welche nöthig sind, daß der Schornsteinfeger an Vor- 
nahme seines Geschäfts und dessen gehöriger Ausführung nicht gehindert wird. 
uge Hausbesitzer und Einmiether, welche das Reinigen der Schornsteine geschehen 
zu lassen, z usch der wrschehsmöß bewirkten Vorautanzeige ohne hinlänglichen Grund 
weigern (F. 368 No. 4 St. G. V.), oder die zur Ermöglichung der Arbeit des Schorn- 
steinfegers * heiierge *1 hat der Schornsteinfeger der betreffenden Polizei- 
behörde anzuzeigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.