Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1887. (36)

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er bei Schornfleinbränden, wenn die Schornfteine feuerfest genug erscheinen, den Brand 
durch Absperrung aller Lustzüge an Stuben= oder sonstigen Feuerungen rc. in den Schorn- 
steinen möglichst schnell und sicher zu dämpfen. 
S. 13. 
Der Schornsteinfeger ist hinsichtlich des zu beauspruchenden Kehrlohnes an die 
bestehenden bezw. von den zuständigen Behörden nach §. 77 der Reichsgewerbeordnung 
aufgestellt werdenden Taxen gebunden. 
8. 14. 
Abänderungen und Ergänzungen dieser Instruction bleiben vorbehalten. 
14. N sbekanntmachung vom 21. März 1887, 
eine lsensen der die Ausgabe von Prioritätsobligationen der Vereins- 
brauerei zu Greiz betreffenden Regierungs-Bekanntmachung vom 7. Februar 
1887 anlangend. 
Mit Höchsler Oenehmigung wird die Redierungebekanntmachung vom 7. Februar 
dieses Jahres dahin abgeändert, daß die von der Aktiengesellschaft Vereinsbrauerei zu 
Greiz auchugebenden Schuldscheine anstatt mit 4 mit 4½ vom Hundert jährlich zu 
verzinsen sind 
Greiz, am 21. März 1887. 
Fürstlich Nauf lausche Landesregierung. 
aber. 
Richter.
	        
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